Sind die unter den Punkten "Feiertag als alleinige Ursache für den Arbeitsausfall" und "Verdienstausfall" dargestellten Voraussetzungen erfüllt, ist Feiertagsentgelt nach § 2 EFZG auch für Feiertage, die auf einen Sonntag fallen, zu zahlen.

Praktische Bedeutung erlangt dies aber nur für Beschäftigte, die normalerweise Sonntagsarbeit zu leisten haben, und diese Sonntagsarbeit wegen des gesetzlichen Feiertags ausfällt.

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