BAG, Urteil vom 25.1.2024, 8 AZR 318/22

Eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts ist nicht zur Einladung schwerbehinderter Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch gem. § 165 Satz 3 SGB IX verpflichtet, da sie kein öffentlicher Arbeitgeber ist.

Sachverhalt

Der Kläger ist schwerbehindert. Er hatte sich um eine Stelle in der Verwaltung eines Kirchenkreises der Evangelischen Kirche im Rheinland beworben, wurde jedoch trotz Offenlegung seiner Schwerbehinderung nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Er brachte nun vor, dass er im Auswahlverfahren wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert worden sei, was durch die unterbliebene Einladung zum Vorstellungsgespräch indiziert sei; denn hierzu sei der Kirchenkreis nach § 165 Satz 3 SGB IX verpflichtet gewesen, da er als Körperschaft des öffentlichen Rechts gem. § 154 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX als öffentlicher Arbeitgeber gelte. Er klagte nun auf Zahlung einer Entschädigung.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das Gericht führte aus, dass der Kläger keine Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung dargelegt hatte. Eine solche könne auch nicht aufgrund der unterbliebenen Einladung zu einem Vorstellungsgespräch vermutet werden; denn der beklagte Kirchenkreis sei hierzu nicht verpflichtet gewesen. Zwar bestehe die Einladungspflicht nach § 165 Satz 3 SGB IX gem. § 154 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX u. a. für Körperschaften des öffentlichen Rechts; dies betreffe aber nach dem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Begriffsverständnis nur Körperschaften, die staatliche Aufgaben wahrnehmen. Dagegen dienten Kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts primär der Erfüllung kirchlicher Aufgaben. Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts solle dabei die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Religionsgesellschaft unterstützen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Einladungspflicht auf kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts erstrecken wollte, so dass sie den ebenfalls staatsfernen privaten Arbeitgebern gleichstünden.

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