Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung des Mitgliedstaats Hellenische Republikwegen Verstoßes gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 119 EG-Vertrag. Schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit. Aufhebung von Regelungen, die in bezug auf Arbeitnehmern gewährte Familien- oder Verheiratetenzulagen, die bei der Festsetzung der Höhe der rentenfähigen Bezüge berücksichtigt werden, für verheiratete weibliche Arbeitnehmer bestimmte Voraussetzungen aufstellen, die für verheiratete männliche Arbeitnehmer nicht gelten

 

Normenkette

EGVtr Art. 119

 

Beteiligte

Kommission / Griechenland

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Hellenische Republik

 

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden), Artikel 3 der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen und Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit verstoßen, daß sie nicht rückwirkend ab dem Inkrafttreten dieser Gemeinschaftsvorschriften in Griechenland Regelungen aufgehoben hat, die in bezug auf Arbeitnehmern gewährte Familien- oder Verheiratetenzulagen, die bei der Festsetzung der Höhe der rentenfähigen Bezüge berücksichtigt werden, für verheiratete weibliche Arbeitnehmer bestimmte Voraussetzungen aufstellen, die für verheiratete männliche Arbeitnehmer nicht gelten.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

1.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 18. Mai 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage erhoben auf Feststellung, daß die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden), Artikel 3 der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (ABl. L 45, S. 19) und Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24) verstoßen hat, daß sie nicht rückwirkend ab dem Inkrafttreten dieser Gemeinschaftsvorschriften in Griechenland Regelungen aufgehoben hat, die in bezug auf Arbeitnehmern gewährte Familien- oder Verheiratetenzulagen, die bei der Festsetzung der Höhe der rentenfähigen Bezüge berücksichtigt werden, für verheiratete weibliche Arbeitnehmer bestimmte Voraussetzungen aufstellen, die für verheiratete männliche Arbeitnehmer nicht gelten.

Rechtlicher Rahmen

Die Gemeinschaftsregelung

2.

Nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 75/117 bedeutet der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit oder bei einer Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, die Beseitigung jeder Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in bezug auf sämtliche Entgeltsbestandteile und -bedingungen.

3.

Nach Artikel 3 der Richtlinie beseitigen die Mitgliedstaaten alle mit dem Grundsatz des gleichen Entgelts unvereinbaren Diskriminierungen zwischen Männern und Frauen, die sich aus ihren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ergeben.

4.

Gemäß Artikel 4 der Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß mit dem Grundsatz des gleichen Entgelts unvereinbare Bestimmungen in Tarifverträgen, Lohn- und Gehaltstabellen oder -vereinbarungen oder Einzelarbeitsverträgen nichtig sind oder für nichtig erklärt werden können.

5.

Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 sieht vor:

”Der Grundsatz der Gleichbehandlung beinhaltet den Fortfall jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, und zwar im besonderen betreffend:

  • * den Anwendungsbereich der Systeme und die Bedingungen für den Zugang zu den Systemen,
  • * die Beitragspflicht und die Berechnung der Beiträge,
  • * die Berechnung der Leistungen, einschließlich der Zuschläge für den Ehegatten und für unterhaltsberechtigte Personen, sowie die Bedingungen betreffend die Geltungsdauer und die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die Leistungen.”

Die nationale Regelung

6.

Artikel 4 der am 11. Juni 1975 in Kraft getretenen griechischen Verfassung bestimmt in Absatz 1, daß alle Griechen vor dem Gesetz gleich sind, und in Absatz 2, daß Griechen und Griechinnen gleiche Rechte und Pflichten haben.

7.

Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2...

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