Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung des Mitgliedstaats der Hellenischen Republik. Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit. Nichtvorliegen des Grundsatzes des sozialen Sicherheit in der griechischen Rechtsordnung

 

Normenkette

Richtlinie 96/97/EWG; Richtlinie 86/378/EWG

 

Beteiligte

Kommission / Griechenland

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Hellenische Republik

 

Tenor

1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Änderung der zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit verstoßen, dass sie innerhalb der gesetzten Frist nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

1.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 15. Dezember 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage erhoben auf Feststellung, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um der Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 86/378/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (ABl. 1997, L 46, S. 20; im Folgenden: Richtlinie) in vollem Umfang nachzukommen, innerhalb der gesetzten Frist nicht in Kraft gesetzt hat, hilfsweise wegen Feststellung, dass sie diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat.

2.

Durch die Richtlinie wurden die durch das Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889) betroffenen Vorschriften der Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (ABl. L 225, S. 40) angepasst.

3.

Nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie spätestens bis zum 1. Juli 1997 nachzukommen, und die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

4.

Die Kommission stellte fest, dass diese Frist abgelaufen war, ohne dass die Hellenische Republik sie vom Erlass von Maßnahmen unterrichtet hatte, und forderte die griechische Regierung mit Schreiben vom 9. September 1997 gemäß Artikel 169 des Vertrages auf, sich binnen zwei Monaten zu äußern.

5.

Die griechische Regierung kam dieser Aufforderung nicht nach, und die Kommission richtete an sie am 12. Januar 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie die in ihrem Aufforderungsschreiben enthaltenen Erklärungen wiederholte und ihr eine Frist von zwei Monaten zum Erlass der zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen setzte.

6.

Nachdem die griechische Regierung sich zu den Rügen in der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht geäußert hatte, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

7.

In ihrer Klagebeantwortung macht die griechische Regierung zum einen geltend, dass es die Institution betriebliches System der sozialen Sicherheit, so wie diese in der Richtlinie beschrieben sei, in der griechischen Rechtsordnung grundsätzlich nicht gebe. Sowohl das allgemeine System der sozialen Sicherheit als auch die Sondersysteme seien gesetzliche Systeme und für sie gelte daher die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in deren durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung. Der gesetzliche Charakter dieser Systeme werde dadurch bestätigt, dass sie ohne Konsultation der Sozialpartnergeschaffen worden seien und arbeiteten. In ihrer Gegenerwiderung fügt die griechische Regierung hinzu, der gesetzliche Charakter der griechischen Systeme der sozialen Sicherheit ergebe sich auch aus Artikel 22 Absatz 4 der griechischen Verfassung.

8.

Die griechische Regierung trägt zum anderen vor, der griechische Gesetzgeber sei bereits tätig geworden, um das innerstaatliche Recht an die Richtlinie anzupassen. In diesem Zusammenhang verweist sie auf das Gesetz Nr. 2676/1999 über die organische und funktionelle Neustrukturierung der Träger der sozialen Sicherheit (Amtsblatt der Hellenischen Republik, Erster Teil, Nr. 1, vom 5. Januar 1999), das erst vor kurzem erlassen worden sei und durch dessen Artikel 81 in Artikel 5 des Gesetzes Nr. 1414/1984 über die Anwendung des Grundsatzes der Gleichheit der Geschlechter im Arbeitsverhältnis und über andere Vorsch...

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