Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersuchen um Vorabentscheidung: Kantongerecht Rotterdam. Niederlande. Sozialpolitik. Männliche und weibliche Arbeitnehmer. Gleiches Entgelt. Artikel 119 des Vertrages. Anwendungsbereich. Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem. Anwendbarkeit auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem und den Anspruch auf Zahlung einer Altersrente aufgrund eines solchen Systems. Feststellung im Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84. Keine zeitliche Beschränkung der Wirkungen. Möglichkeit der rückwirkenden Geltendmachung der Gleichbehandlung seit der Anerkennung der unmittelbaren Wirkung des Artikels 119 durch den Gerichtshof am 8. April 1976. Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge für den betreffenden Anschlußzeitraum. Anwendung der nationalen Vorschriften über die Rechtsbehelfsfristen. Voraussetzungen. Entgelt. Begriff. Leistungen eines Betriebsrentensystems. Einbeziehung. Von unabhängigen Verwaltern geführtes System. Unerheblich. Möglichkeit für den diskriminierten Arbeitnehmer, seine Rechte gegenüber den Verwaltern geltend zu machen. Anspruch auf Anschluß an ein privates Betriebsrentensystem und Anspruch auf Zahlung einer Leistung aufgrund eines solchen Systems. Dem Vertrag über die Europäische Union beigefügtes Protokoll Nr. 2 zu Artikel 119. Unbeachtlich

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem fällt in den Anwendungsbereich des Artikels 119 des Vertrages und somit unter das in diesem Artikel niedergelegte Diskriminierungsverbot. Diese Auslegung hängt weder vom Zweck der nationalen Rechtsvorschriften ab, nach denen der Anschluß an ein solches Rentensystem für obligatorisch erklärt werden kann, noch davon, daß der Arbeitgeber gegen die Entscheidung, diesen Anschluß für obligatorisch zu erklären, Beschwerde eingelegt hat, oder davon, daß bei den Arbeitnehmern eine Untersuchung im Hinblick auf die mögliche Beantragung einer Befreiung von der Anschlusspflicht durchgeführt worden ist.

2. Die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber) gilt weder für den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem noch für den Anspruch auf Zahlung einer Altersrente im Fall eines Arbeitnehmers, der unter Verstoß gegen Artikel 119 des Vertrages vom Anschluß an ein solches System ausgeschlossen worden ist. Die zeitliche Beschränkung der Wirkungen dieses Urteils betrifft nämlich nur die Formen einer Diskriminierung, die die Arbeitgeber und die Rentensysteme aufgrund der vorübergehenden Ausnahmeregelungen, die das auf Betriebsrenten anwendbare Gemeinschaftsrecht vorsieht, vernünftigerweise als zulässig ansehen konnten.

Hierzu zählen jedoch weder die Diskriminierung beim Anschluß an Betriebsrentensysteme, deren Unzulässigkeit nach Artikel 119 des Vertrages im Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84 (Bilka) bestätigt worden ist, dessen Wirkungen selbst nicht zeitlich beschränkt worden sind, noch die Diskriminierungen bei der Gewährung von Leistungen aufgrund eines solchen Systems, die, wie dieses Urteil deutlich gemacht hat, mit der erstgenannten Diskriminierung untrennbar verbunden sind. Da die Wirkungen dieses Urteils zeitlich nicht beschränkt worden sind, kann die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 zur Stützung der Forderung nach rückwirkender Gleichbehandlung in bezug auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem und in bezug auf den Anspruch auf Zahlung einer Altersrente aufgrund eines solchen Systems geltend gemacht werden, und zwar seit dem 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils in der Rechtssache 43/75 (Defrenne), in dem erstmals die unmittelbare Wirkung dieses Artikels anerkannt worden ist.

Ein Arbeitnehmer, der Anspruch auf den rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem hat, kann sich jedoch der Zahlung der Beiträge für den betreffenden Anschlußzeitraum nicht entziehen.

Die nationalen Vorschriften über die Fristen für Rechtsbehelfe des nationalen Rechts können den Arbeitnehmern entgegengehalten werden, die ihren Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem oder auf Zahlung einer Altersrente geltend machen, sofern sie für diese Art von Rechtsbehelfen nicht weniger günstig sind als für entsprechende Rechtsbehelfe des nationalen Rechts und sofern sie die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren.

3. Die Verwalter eines Betriebsrentensystems haben, auch wenn sie mit dem Arbeitsverhältnis nichts zu tun haben, gleichwohl Leistungen zu erbringen, die ein Entgelt im Sinne des Artikels 119 des Vertrages darstellen, und sind daher ebenso wie der Arbeitgeber gehalten, die Bestimmungen dieses Artikels in der Weise zu beachten, daß sie alles in ihrer Zuständigkeit Liegende tun, um die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung auf diesem Gebiet sicherzustellen, auf den sich die angeschlossenen Personen ihnen gegenüber berufen können müssen.

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