1Die Zulage wird nicht gewährt

 

1.

[1]in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes,

 

2.[2] [Bis 31.12.2019: 1.]

soweit nicht zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst unterschieden wird,

 

3.[3] [Bis 31.12.2019: 2.]

folgenden Besoldungsempfängern:

 

a)

Beamten, die als Pförtner oder Wächter tätig sind,

 

b)

Soldaten, die Wachdienst oder Sonderdienste im Innendienst leisten,

 

c)

Beamten und Soldaten, die

aa)

Zulagen nach § 22, §§ 23m, 23o oder § 23p[4] [Bis 31.12.2019: oder § 23m] erhalten oder

bb)

Auslandsdienstbezüge oder einen Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten,

 

d)

Beamten und Soldaten, die auf Schiffen und schwimmenden Geräten tätig sind, wenn die durch diese Tätigkeit bedingte besondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig berücksichtigt ist.

2Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht für Beamte im Sicherungsdienst des Bundeskriminalamtes.

[1] Nr. 1 eingefügt durch Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Geändert durch Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020.
[3] Geändert durch Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020.
[4] Geändert durch Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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