(1) 1Beamte und Soldaten mit Anspruch auf die Stellenzulage nach den Nummern 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie für besondere Einsätze verwendet werden. 2Eine Zulage erhalten auch Beamte mit Anspruch auf die Zulage nach Nummer 15[1] [Bis 31.12.2019: Nummer 16] der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn sie

 

1.

in einer der in Absatz 2 genannten Einheiten verwendet werden und

 

2.

für diese überwiegend in besonderen Einsätzen mit Spezialtechnik unterstützend tätig sind.

 

(2)[2] 1Die Höhe der Zulage ergibt sich aus nachstehender Tabelle:

Nummer Verwendung Betrag (in Euro pro Monat)
1 2
1 in der Bundespolizei in der GSG 9 500
2 im Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll 469
3 im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll 375
4 im Bundeskriminalamt in einem Mobilen Einsatzkommando
5 in einem Personenschutzkommando, das für Personenschutzaufgaben in ausländischen Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extremen Belastungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung eingerichtet ist
6 in der Bundespolizei als Flugsicherheitsbegleiter an Bord deutscher Luftfahrzeuge oder als Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) 325
7 in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit plus 250
8 als Personenschützer, soweit sie nicht von Nummer 5 erfasst sind
9 in der Bundespolizei in einer Mobilen Fahndungseinheit 188.
10 in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft
11 bei den Nachrichtendiensten des Bundes in einer Observationsgruppe
12 bei den Nachrichtendiensten des Bundes als zur verdeckten Informationsbeschaffung operativ tätiger Beamter im Außendienst oder mit unmittelbarem Kontakt zu Personen von nachrichtendienstlichem Interesse
13 bei den Nachrichtendiensten des Bundes, bei den Polizeibehörden des Bundes sowie beim Zollfahndungsdienst als überwiegend im Außendienst zur verdeckten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung eingesetzter Operativtechniker

2Die Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die sich nach Abschluss eines Auswahlverfahrens in der Ausbildung zu einer der in Satz 1 genannten Verwendungen befinden. 3Abweichend von Satz 2 erhalten folgende Besoldungsempfänger eine Zulage erst nach Abschluss der Ausbildung zu der jeweiligen Verwendung:

 

1.

Angehörige der Mobilen Fahndungseinheiten in der Bundespolizei,

 

2.

Angehörige der Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft in der Bundespolizei,

 

3.

überwiegend im Außendienst eingesetzte Operativtechniker bei den Nachrichtendiensten des Bundes sowie bei den Polizeibehörden des Bundes.

Bis 31.12.2019:

(2) Die Zulage beträgt bei einer Verwendung

1. in der GSG 9 der Bundespolizei 500 Euro monatlich,
2. im Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll 469 Euro monatlich,
3. im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll, in einem Mobilen Einsatzkommando des Bundeskriminalamtes oder in einem Personenschutzkommando, das für Personenschutzaufgaben in ausländischen Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extremen Belastungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung eingerichtet ist, 375 Euro monatlich,
4. als Flugsicherheitsbegleiter der Bundespolizei an Bord deutscher Luftfahrzeuge oder als Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) 325 Euro monatlich,
4a. in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit plus der Bundespolizei 250 Euro monatlich,
5. in einer Mobilen Fahndungseinheit in der Bundespolizei, als Tatbeobachter in einer Beweissicherungsund Festnahmehundertschaft in der Bundespolizei, als überwiegend im Außendienst eingesetzte Observationskraft bei den Sicherheitsdiensten des Bundes oder als überwiegend im Außendienst zur verdeckten Einsatzund Ermittlungsunterstützung eingesetzter Operativtechniker bei den Sicherheitsdiensten des Bundes sowie bei den Polizeibehörden des Bundes 188 Euro monatlich.

3Die Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die sich nach Abschluss eines Auswahlverfahrens in der Ausbildung zu einer unter den Nummern 1 bis 5 genannten Verwendungen befinden. 4Abweichend von Satz 2 erhalten Angehörige der Mobilen Fahndungseinheiten in der Bundespolizei und überwiegend im Außendienst eingesetzte Operativtechniker bei den Sicherheitsdiensten und bei den Polizeibehörden des Bundes eine Zulage erst nach Abschluss der Ausbildung zu der jeweiligen Verwendung.

 

(3) 1Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 22a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. 2Satz 1 gilt nicht für die Stellenzulage nach den Nummern 8, 9 oder 15[3] [Bis 31.12.2019: 8 oder 9] der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes. 3Sofern mehrere Zulagentatbestände nach Absatz 2 erfüllt sind, wird nu...

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