(1) Soldaten erhalten eine Zulage in Höhe von 500 Euro monatlich, wenn sie für die folgenden Einsatzaufgaben ausgebildet sind und entsprechend verwendet werden:

 

1.

Einsatzaufgaben der spezialisierten Kräfte des Heeres mit erweiterter Grundbefähigung,

 

2.

Einsatzaufgaben des Spezialoperationen-Bootsteams,

 

3.

Einsatzaufgaben der spezialisierten ABC-Abwehrkräfte,[1] [Bis 31.12.2019: oder]

 

4.

Einsatzaufgaben der luftlandefähigen Komponente für den elektronischen Kampf zur Nahunterstützung im Einsatz,

 

5.

[2]Einsatzaufgaben der Kampfretter der Luftwaffe,

 

6.

[3]Einsatzaufgaben der spezialisierten Kräfte der Marine im Rahmen von Bordeinsätzen sowie Sanitätseinsätzen oder

 

7.

[4]notfallchirurgische Erstversorgung oder medizinische Unterstützung von Evakuierungsmaßnahmen durch Angehörige des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr.

 

(2) Soldaten erhalten eine Zulage in Höhe von 250 Euro monatlich, wenn sie

 

1.

für eine Verwendung nach Absatz 1 ausgebildet werden,[5] [Bis 31.12.2019: oder]

 

2.

bei Dienststellen mit Aufgaben nach Absatz 1 oder in zentralen Ausbildungseinrichtungen verwendet werden und Soldaten für Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 ausbilden oder[6] [Bis 31.12.2019: .]

 

3.

[7]nach abgeschlossener Ausbildung nach Absatz 1 nicht entsprechend verwendet werden, jedoch zum Erhalt der erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet sind.

 

(3) Sofern mehrere Zulagentatbestände erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.

 

(4)[8] 1Die Zulage nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 oder Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a nicht übersteigt. 2Die Zulage nach Absatz 1 Nummer 5 bis 7 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 1 nicht übersteigt.

Bis 31.12.2019:

(4) Die Zulage nach Absatz 1 oder 2 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit deren Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 1 nicht übersteigt.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Nr. 5 angefügt durch Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[3] Nr. 6 angefügt durch Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[4] Nr. 7 angefügt durch Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[5] Geändert durch Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[6] Geändert durch Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[7] Nr. 3 angefügt durch Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[8] Abs. 4 geändert durch Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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