Nach § 10 Abs. 2 TV-Ärzte sind die Arbeitszeiten der Ärzte durch elektronische Verfahren oder auf andere Art mit gleicher Genauigkeit so zu erfassen, dass die gesamte Anwesenheit am Arbeitsplatz dokumentiert ist. Dabei gilt die gesamte Anwesenheit der Ärzte abzüglich der tatsächlich gewährten Pausen als Arbeitszeit. Eine abweichende Bewertung ist nur bei Nebentätigkeiten zulässig, die keine Dienstaufgaben sind, und bei privaten Tätigkeiten der Ärztin/des Arztes.

Die Vorschrift führt immer wieder zu Auslegungsschwierigkeiten.

Die Tarifvertragsparteien werden nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen zu der vorstehend geschilderten Tarifeinigung Gespräche zur Auslegung der Regelung zur Arbeitszeiterfassung in § 10 Abs. 2 TV-Ärzte aufnehmen.

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