Der TVöD-E ist zeitgleich mit dem TVöD am 1.10.2005 in Kraft getreten.

Der dem TVöD-E zugrunde liegende TVöD kann schriftlich gekündigt werden mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres. Der frühestmögliche Beendigungstermin war der Ablauf des 31.12.2009.

Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung besteht auch ohne ausdrückliche Erwähnung unter streng begrenzten Voraussetzungen. So kann ein Tarifvertrag z. B. wegen unzumutbarer wirtschaftlicher Belastung, aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden.[1] Nach dem dabei geltenden Ultima Ratio-Grundsatz ist eine außerordentliche Kündigung nur dann wirksam, wenn die kündigende Tarifvertragspartei alle milderen Mittel ausgeschöpft hat, insbesondere die Möglichkeit der tarifautonomen Anpassung. In Betracht käme dabei insbesondere der Versuch, mit der anderen Tarifvertragspartei Verhandlungen zur Anpassung des Tarifvertrags aufzunehmen.[2]

Wird der TVöD gekündigt, besteht die Nachwirkung des § 4 Abs. 5 TVG. Danach gelten die Rechtsnormen des gekündigten Tarifvertrages statisch in dem Zustand, in dem sie sich bei Beendigung des Tarifvertrages befunden haben, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Die Normen des ausgelaufenen Tarifvertrages gelten für die vom Tarifvertrag erfassten Arbeitsverhältnisse bis zur Ersetzung durch eine andere Abmachung weiter. Die Nachwirkung erstreckt sich allerdings nicht auf ein erst im Nachwirkungszeitraum abgeschlossenes Arbeitsverhältnis.[3] Die Nachwirkung der Tarifnormen setzt nicht voraus, dass beiderseits Tarifgebundenheit besteht. Durch einen Verbandsaustritt des Arbeitgebers wird deshalb die Nachwirkung nicht beseitigt.[4] Die Nachwirkung endet allerdings mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, selbst dann, wenn der Beschäftigte im unmittelbaren Anschluss mit demselben Arbeitgeber ein neues – eine Verlängerung des bisherigen Arbeitsverhältnisses steht dem nicht gleich – Arbeitsverhältnis begründet. Im Übrigen ist die Nachwirkung zeitlich nicht begrenzt.[5] Nach § 4 Abs. 5 TVG wird jedoch die Nachwirkung durch eine andere Abmachung beendet. Eine solche andere Abmachung kann ein neuer Tarifvertrag sein, aber auch eine Betriebsvereinbarung oder eine Individualvereinbarung mit jedem einzelnen Arbeitnehmer.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG ist es zwar zulässig, die Nachwirkung eines Tarifvertrags oder von einzelnen Vorschriften eines Tarifvertrags durch Vereinbarung der Tarifvertragsparteien auszuschließen.[6] Von dieser Möglichkeit haben die Tarifvertragsparteien vorliegend jedoch keinen Gebrauch gemacht.

[1] BAG, Urteil v. 18.12.1996, 4 AZR 129/96, AP Nr. 1 zu § 1 TVG Kündigung = ZTR 1997, S. 314; BAG, Urteil v. 18.2.1998, 4 AZR 363/96 AP Nr. 3 zu § 1 TVG Kündigung = ZTR 1998, S. 457.
[2] BAG, Urteil v. 18.6.1997, 4 AZR 710/96 AP Nr. 2 zu § 1 TVG Kündigung = ZTR 1998, S: 26 (L).
[5] BAG, Urteil v. 15.10.2003, a. a. O.
[6] BAG, Urteil v. 8.10.1997, 4 AZR 87/95, AP Nr. 29 zu § 4 TVG Nachwirkung = ZTR 1998, S. 264.

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