BAG, Urteil v. 28.3.2017, 2 AZR 551/16

Der rechtskräftige Beschluss des Arbeitsgerichts, wonach die Beklagte die Klägerin nach § 104 BetrVG zu entlassen hat, stellt ein dringendes betriebliches Erfordernis i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG dar.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall forderte der Betriebsrat des beklagten Versicherungsunternehmens, der Klägerin nach 2 Vorfällen im Oktober 2014 und Januar 2015 wegen ernstlicher Störung des Betriebsfriedens zu kündigen, hilfsweise zu versetzen. Da die Beklagte dem zunächst nicht nachkam, leitete der Betriebsrat ein Beschlussverfahren nach § 104 Satz 2 BetrVG ein, worauf das Arbeitsgericht der Beklagten aufgab, die Klägerin "zu entlassen". Aufgrund dessen wurde die Klägerin dann auch außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 30.6.2016 gekündigt. Hiergegen klagte sie nun. Sie begründete dies damit, dass für eine fristlose Kündigung weder ein wichtiger Grund vorliege noch die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB gewahrt sei. Auch die ordentliche Kündigung sei nicht sozial gerechtfertigt.

Die Entscheidung

Die Klage hatte teilweise Erfolg. Während die fristlose Kündigung zwar unwirksam war, wurde das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung beendet. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass eine Kündigung dann aus dringenden betrieblichen Erfordernissen i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial gerechtfertigt sei, wenn dem Arbeitgeber rechtskräftig aufgegeben wird, auf Verlangen des Betriebsrats einen Arbeitnehmer gem. § 104 BetrVG wegen Störung des Betriebsfriedens zu entlassen. Dies gälte hier jedoch nur für die Frage der ordentlichen, nicht auch für die außerordentliche Kündigung; denn der Beklagten sei nicht aufgegeben worden, das Arbeitsverhältnis fristlos zu beenden.

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