Zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber ist eine Vereinbarung über die Durchführung der Entgeltumwandlung abzuschließen. Wie bereits ausgeführt, wird dies erfolgen, nachdem sich der Beschäftigte vom Anbieter beraten lassen hat.[1] Die Anbieter haben i. d. R. eigene ausführliche Vertragsmuster. Sollte in diesen Mustern keine Klausel bezüglich der Beratungspflicht der Beschäftigten[2] enthalten sein, sollte eine Zusatzvereinbarung zur Umwandlungsvereinbarung von Entgeltansprüchen vom Arbeitgeber mit seinen Beschäftigten vereinbart werden.

Muster einer Zusatzvereinbarung zur Entgeltumwandlungsvereinbarung

[1] Vgl. dazu ausführlich unten unter Pkt. 18.
[2] Vgl. dazu unten unter Pkt. 18.

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