Zu den monatlichen Entgeltbestandteilen gehören die Entgelte, die regelmäßig monatlich gezahlt werden. Welche konkreten monatlichen Entgeltbestandteile umgewandelt werden, wird nur in wenigen Ausnahmefällen eine Rolle spielen. In der Regel wird in der Entgeltumwandlungsvereinbarung lediglich der umzuwandelnde Eurobetrag festgehalten. Solange der die monatlichen Entgeltbestandteile nicht übersteigt, ist es rechtlich und tatsächlich unerheblich, um welche Entgeltbestandteile es sich dabei handelt.

Insbesondere gehört das monatliche Tabellenentgelt zu den monatlichen Entgeltbestandteilen. Darüber hinaus aber auch

  • bis 1. 11.2008 das Vergleichsentgelt nach dem TVÜ-L (das bis dahin an die Stelle des Tabellenentgelts tritt), es sei denn gem. § 6 Abs. 5 oder 6 TVÜ-L wurde der Beschäftigte gleich in eine reguläre Stufe der Entgelttabelle übergeleitet,
  • Besitzstandszulagen nach dem TVÜ-Bund bzw. TVÜ-L,
  • das Entgelt, das bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit fortgezahlt wird,
  • das Urlaubsentgelt,
  • das Ausbildungsentgelt
  • in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen, z. B. Leistungszulagen.

Nicht zu den umwandelbaren Entgeltbestandteilen gehören z. B.

Nach § 4 Abs. 2 TV-EntgeltU-B/L und TV-EngeltuU-Wald/Forst B/L kann darüber hinaus die Jahressonderzahlung umgewandelt werden.

§ 4 Abs. 3 TV-EntgeltU-B/L, TV-EntgeltU-Wald/Forst B/L und TV-EntgeltU-Ärzte sieht vor, dass – anders als im kommunalen öffentlichen Dienst – künftige Ansprüche auf vermögenswirksame Leistungen nicht umgewandelt werden können.

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