(1) Beschäftigte können nur künftige Entgeltansprüche umwandeln.

 

(2) Umwandelbar sind künftige Ansprüche auf die Jahressonderzahlung sowie auf monatliche Entgeltbestandteile.

 

(3) Vermögenswirksame Leistungen können nicht umgewandelt werden.

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