Der mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) neu in das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetriebsrentengesetzBetrAVG) eingefügte § 1a Abs. 1a verpflichtet den Arbeitgeber, bei einer Entgeltumwandlung in pauschalierter Form 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss zugunsten seines Beschäftigten an die durchführende Versorgungseinrichtung (Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung) weiterzuleiten, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Nach der Übergangsvorschrift in § 26a BetrAVG gilt die Verpflichtung zur Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses bei Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 1.1.2019 geschlossen worden sind, erst ab dem 1.1.2022.

Anders als der gesetzlich verpflichtende Arbeitgeberzuschuss bei einer reinen Beitragszusage nach § 23 Abs. 2 BetrAVG ist der Zuschuss des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1a BetrAVG tarifdispositiv (§ 19 Abs. 1 BetrAVG). Auch Regelungen in Tarifverträgen, die vor dem Inkrafttreten des BRSG abgeschlossen wurden und gegenüber dem neuen gesetzlich verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss für Beschäftigte ungünstiger sind, bleiben nach der Begründung des Gesetzentwurfs gültig.[1]

[1] BT-Drucks. 18/12612 v. 31.5.2017, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, S. 28.

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