1 Gesetzliche Regelung zum Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung

Der mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) neu in das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetriebsrentengesetzBetrAVG) eingefügte § 1a Abs. 1a verpflichtet den Arbeitgeber, bei einer Entgeltumwandlung in pauschalierter Form 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss zugunsten seines Beschäftigten an die durchführende Versorgungseinrichtung (Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung) weiterzuleiten, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Nach der Übergangsvorschrift in § 26a BetrAVG gilt die Verpflichtung zur Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses bei Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 1.1.2019 geschlossen worden sind, erst ab dem 1.1.2022.

Anders als der gesetzlich verpflichtende Arbeitgeberzuschuss bei einer reinen Beitragszusage nach § 23 Abs. 2 BetrAVG ist der Zuschuss des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1a BetrAVG tarifdispositiv (§ 19 Abs. 1 BetrAVG). Auch Regelungen in Tarifverträgen, die vor dem Inkrafttreten des BRSG abgeschlossen wurden und gegenüber dem neuen gesetzlich verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss für Beschäftigte ungünstiger sind, bleiben nach der Begründung des Gesetzentwurfs gültig.[1]

[1] BT-Drucks. 18/12612 v. 31.5.2017, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, S. 28.

2 Kein Arbeitgeberzuschuss bei normativer Tarifbindung

Der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18.2.2003 sowie der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) vom 25.5.2011 sehen eine Verpflichtung zur Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses bei Entgeltumwandlung nicht vor.

Mit Urteil vom 19.4.2011[1] entschied das BAG, dass der – ebenfalls tarifdispositiv ausgestaltete – Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG gem. § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG a. F. (heute: § 19 Abs. 1 BetrAVG) durch Tarifvertrag ausgeschlossen werden kann. Da sich die allgemeine Tariföffnungsklausel in § 19 Abs. 1 BetrAVG auf den gesamten § 1a BetrAVG bezieht, ist auch der Arbeitgeberzuschuss im neuen Abs. 1a des § 1a BetrAVG tarifdispositiv.

 
Hinweis

Kein Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss im öffentlichen Dienst

Für den öffentlichen Dienst der Kommunen[2] sowie des Bundes[3] und der Länder wird vertreten, dass die Tarifregelungen in den Entgeltumwandlungstarifverträgen (TV-EUmw/VKA bzw. TV-EntgeltU-B/L) die gesetzliche Bestimmung zum verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG verdrängen und somit Arbeitgeber, die den Entgeltumwandlungstarifvertrag des öffentlichen Dienstes anwenden, keinen zusätzlichen Arbeitgeberzuschuss für Entgeltumwandlung ab 1.1.2019 bezahlen müssen.

Bei Abschluss des Entgeltumwandlungstarifvertrags sei der Wunsch der Gewerkschaften nach einem Arbeitgeberzuschuss abgelehnt worden. Damit sei von der Befugnis der Tarifvertragsparteien zur Ausgestaltung der Rahmenbedingungen für die Entgeltumwandlung Gebrauch gemacht worden.

Auch in der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen § 1a Abs. 1a BetrAVG bereits bestehende Tarifverträge zur Entgeltumwandlung nicht tangiert würden, und zwar auch dann nicht, wenn dort kein oder nur ein geringerer als der durch § 1a Abs. 1a BetrAVG vorgegebene Zuschuss vorgesehen ist.[4] Bestehende tarifvertragliche Bestimmungen zur Entgeltumwandlung seien als (stillschweigendes) Abbedingen der Bezuschussungspflicht auszulegen.[5]

 
Fazit
Ist der Arbeitgeber Mitglied im tarifschließenden Arbeitgeberverband (KAV bzw. TdL) bzw. wie der Bund selbst Tarifvertragspartner und der Arbeitnehmer in der tarifschließenden Gewerkschaft organisiert und vom persönlichen Geltungsbereich des TVöD/TV-L erfasst, so besteht nach herrschender Auffassung kein Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1a BetrAVG. Gleiches gilt, wenn ein solcher Arbeitgeber in den Arbeitsverträgen der Nichtgewerkschaftsmitglieder vollinhaltlich auf den einschlägigen Tarifvertrag verweist (näher unten Ziffer 3.1).

Sofern in der Einrichtung übertariflich ein Zuschuss des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlung gewährt wird, empfiehlt es sich, zukünftig vorsorglich eine Anrechnung des Arbeitgeberzuschusses auf einen ggf. nach § 1a Abs. 1a BetrAVG verpflichtend zu zahlenden Zuschuss vorzusehen.

Die kommunalen Arbeitgeberverbände beabsichtigen, im Zusammenhang mit den anstehenden Tarifverhandlungen zur Zusatzversorgung eine rechtssichere tarifvertragliche Lösung zur genannten Zuschussproblematik im Rahmen eines Gesamtpakets herbeizuführen.[6] Abzuwarten bleibt, ob es gelingen wird, dieses Vorhaben umzusetzen.

[2] Vgl. z. B. Rundschreiben des KAV Baden-Württemberg Nr. 55/2018 vom 26.9.2018, Az.: 1325/2384/1300 TR 2018/2620/1570 Wk/Di.
[3] Vgl. Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 18.12.2018, Az.: D5-31004/11#10 in Abstimmung mit der TdL.
[4] Langohr-P...

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