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Entgeltumwandlung – Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG bei Anwendung des TVöD/TV-L?

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1 Gesetzliche Regelung zum Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung

Der mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) neu in das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) eingefügte § 1a Abs. 1a verpflichtet den Arbeitgeber, bei einer Entgeltumwandlung in pauschalierter Form 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss zugunsten seines Beschäftigten an die durchführende Versorgungseinrichtung (Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung) weiterzuleiten, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Nach der Übergangsvorschrift in § 26a BetrAVG gilt die Verpflichtung zur Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses bei Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 1.1.2019 geschlossen worden sind, erst ab dem 1.1.2022.

Anders als der gesetzlich verpflichtende Arbeitgeberzuschuss bei einer reinen Beitragszusage nach § 23 Abs. 2 BetrAVG ist der Zuschuss des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1a BetrAVG tarifdispositiv (§ 19 Abs. 1 BetrAVG). Auch Regelungen in Tarifverträgen, die vor dem Inkrafttreten des BRSG abgeschlossen wurden und gegenüber dem neuen gesetzlich verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss für Beschäftigte ungünstiger sind, bleiben nach der Begründung des Gesetzentwurfs gültig.[1]

[1] BT-Drucks. 18/12612 v. 31.5.2017, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, S. 28.

2 Kein Arbeitgeberzuschuss bei normativer Tarifbindung

Der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18.2.2003 sowie der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) vom 25.5.2011 sehen eine Verpflichtung zur Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses bei Entgeltumwandlung nicht vor.

Mit Urteil vom 19.4.2011[1] entschied das BAG, dass der – ebenfalls ta...

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