Nach § 2 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 EntgTranspG gilt das Gesetz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wobei der allgemeine Arbeitnehmerbegriff, wie er sich aus § 611a BGB ergibt, zugrunde zu legen ist. Ferner gilt es für die zu ihrer Berufsbildung (§ 26 BBiG) Beschäftigten. Hier ist der sich aus § 26 BBiG ergebende weite Begriff der zur Berufsbildung Beschäftigten zugrunde zu legen, sodass hierzu auch Umschüler und Praktikanten zählen.

Beschäftigte i. S. d. EntgTranspG sind nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 "Arbeitnehmerinnen" und "Arbeitnehmer" – der Arbeitnehmerbegriff ist unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit dem Arbeitnehmerbegriff der Richtlinie 2006/54/EG auszulegen; daher gilt das EntgTranpG auch für arbeitnehmerähnliche Personen. Auch sie sind Beschäftigte i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 1[1].

Darüber hinaus gilt das Gesetz auch für Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamte des Bundes sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Soldatinnen und Soldaten. Für Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamte der Länder gilt das Gesetz nicht, weil dem Bundesgesetzgeber hierfür die Gesetzgebungskompetenz fehlt, wohl aber für Angestellte im öffentlichen Dienst der Kommunen und der Länder. Zuletzt gilt es auch für die in Heimarbeit Beschäftigten sowie die ihnen Gleichgestellten.

Welchen Sinn es macht, dass dieses Gesetz auch für Richterinnen und Richter des Bundes gilt, erschließt sich nicht. Auch diese können jetzt einen Auskunftsanspruch nach § 10 ff. EntgTranspG geltend machen. Welchen Nutzen das angesichts gesetzlich vorgegebener Richterbesoldung hat, wird für immer im Dunkeln bleiben. Ein Richter am BGH kann jetzt Auskunft darüber verlangen, was seine Kolleginnen verdienen. Ein Blick ins Gesetz reicht völlig aus, um festzustellen, dass es keine Besoldungsdifferenzen gibt.

Nach § 5 Abs. 3 sind Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Abs. 2 beschäftigen, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt wird. Dazu gehören also auch die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes als juristische Person des öffentlichen Rechts.

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