Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten gilt es zu unterscheiden, ob die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Kurzarbeit oder während der Kurzarbeit eingetreten ist. Des Weiteren ist maßgebend, ob der Beschäftigte noch Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber hat oder der Zeitraum der Entgeltfortzahlung bereits abgelaufen ist.

[1] Bezüglich weiterer Darlegungen hierzu wird auf den Beitrag Kurzarbeit im öffentlichen Dienst unter Punkt 8.3.1 verwiesen.

6.2.3.1 Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Kurzarbeit

6.2.3.1.1 Zeitraum, in dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht

Ist die Arbeitsunfähigkeit bereits vor Beginn der Kurzarbeit eingetreten und hat der Beschäftigte noch Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber (§§ 22 Abs. 1, 21 TVöD), so ist hierbei zu unterscheiden zwischen der Arbeitszeit, die noch in Kurzarbeit erbracht wird, und der vom Arbeitsausfall betroffenen Arbeitszeit.

Hinsichtlich der vom Beschäftigten in Kurzarbeit geleisteten Arbeitszeit hat der Beschäftigte Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die verkürzte Arbeitszeit nach den tarifvertraglichen Regelungen. Er hat sonach gem. §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 21 TVöD Anspruch auf Fortzahlung des Tabellenentgelts und etwaiger Zulagen auf Basis der wegen Kurzarbeit verkürzten Teilzeitarbeit. Auch der Durchschnittsbetrag der unständigen Entgeltbestandteile (Zuschläge, Bereitschaftsdienst-, Rufbereitschaftsentgelt etc.) bemisst sich nach der Teilzeitarbeit (Protokollerklärung Nr. 3 zu § 21 Satz 2 und 3 TVöD).

Hinsichtlich der vom Arbeitsausfall betroffenen Arbeitszeit besteht ein Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes für die kurzarbeitsbedingt ausfallenden Stunden (§ 47b Abs. 4 SGB V). Der Arbeitgeber hat das Krankengeld zu errechnen und auszuzahlen.

Daneben erhält der Beschäftigte zusätzlich zu dem Krankengeld den in § 5 Abs. 1 TV COVID vorgesehenen Aufstockungsbetrag zum Kurzarbeitergeld.

Bei Kurzarbeit "Null" besteht ein Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes für die kurzarbeitsbedingt ausfallenden Stunden (§ 47b Abs. 4 SGB V). Der Arbeitgeber hat das Krankengeld zu errechnen und auszuzahlen.

Daneben erhält der Beschäftigte zusätzlich zu dem Krankengeld den in § 5 Abs. 1 TV COVID vorgesehenen Aufstockungsbetrag zum Kurzarbeitergeld.

6.2.3.1.2 Zeitraum nach Wegfall des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung

Die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld entfallen, da gem. § 98 Abs. 2 SGB III diese nur erfüllt sind, solange ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber besteht.

Der Beschäftigte erhält gem. § 47b Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 SGB V Krankengeld auf der Grundlage des Arbeitsentgelts, welches er vor Eintritt des Arbeitsausfalls aufgrund der Erkrankung erzielt hat (Regelentgelt). Das Krankengeld wird von der Krankenkasse gezahlt.

Des Weiteren besteht nach Ablauf des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung nach § 22 Abs. 1 TVöD – i. d. R. nach 6 Wochen – nach einer Beschäftigungszeit von einem Jahr gem. § 22 Abs. 2 TVöD ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 2 i. V. m. § 21 TVöD in Höhe der Differenz zum Nettoentgelt nach § 21 TVöD. Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt i. S. d. § 21 TVöD. Das ist das Entgelt, das er nun als Lohnfortzahlung in diesem Zeitraum ohne Erkrankung erhalten würde. Hierbei ist der Umstand der Kurzarbeit nicht zu berücksichtigen. Denn der Beschäftigte ist nun aus der Kurzarbeit herausgefallen aufgrund des Wegfalls der gesetzlichen Voraussetzungen der Kurzarbeit. Zu den gesetzlichen Voraussetzungen gehören auch die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug vom Kurzarbeitergeld (vgl. § 95 Nr. 3 SGB III). Die persönlichen Voraussetzungen sind gem. § 98 Abs. 3 Nr. 2 SGB III nicht erfüllt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während des Bezugs von Krankengeld. Daher ist das Nettoentgelt vor Beginn der Kurzarbeit zugrunde zu legen.

6.2.3.2 Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während der Kurzarbeit

6.2.3.2.1 Zeitraum, in dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht

Tritt die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit erst während der Phase der Kurzarbeit ein, und hat der Beschäftigte noch Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber (§§ 22 Abs. 1 Satz 1, 21 TVöD), so ist hierbei zu unterscheiden zwischen der Arbeitszeit, die noch in Kurzarbeit erbracht wird, und der vom Arbeitsausfall betroffenen Arbeitszeit.

Hinsichtlich der durch die Erkrankung des Beschäftigten ausgefallenen Restarbeitszeit während der Kurzarbeit hat der Beschäftigte Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die verkürzte Arbeitszeit nach den tarifvertraglichen Regelungen.

Hinsichtlich der vom Arbeitsausfall betroffenen Arbeitszeit besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die kurzarbeitsbedingt ausfallenden Stunden.

Daneben besteht ein Anspruch auf Zahlung des Aufstockungsbetrags zum Kurzarbeitergeld nach § 5 Abs. 1 TV COVID. Die tarifliche Voraussetzung des § 5 Abs. 1 TV COVID ist gegeben, da der Beschäftigte Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur erhält. Der Ausschluss nach § 5 Abs. 5 TV COVID greift nicht, da er nicht die originäre Aufstockung nach § 5 Abs. 1 betrifft, sondern sonstige tarifliche Entgelte, bei deren Berechnung die Aufstockung dann nicht zu berücksichtigen ist.

Bei Kurzarbeit "Null" besteht ein An...

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