Beträgt der Berechnungszeitraum weniger als 3 Kalendermonate (bei Neueinstellungen und Arbeitszeitänderungen innerhalb des Berechnungszeitraums), sind als Ersatzberechnungszeitraum die verbliebenen vollen Kalendermonate seit der Neueinstellung bzw. nach der Arbeitszeitänderung zugrunde zu legen, wenn das die Entgeltfortzahlung auslösende Ereignis frühestens 1 Monat nach Änderung der Arbeitszeit eintritt (Protokollerklärung Nr. 1 zu § 21 Sätze 2 und 3 TVöD).

Bei der 5-Tage-Woche ist der Tagesdurchschnitt wie folgt zu ermitteln: Die Summe der in dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden Ersatzberechnungszeitraum angefallenen unständigen Entgeltbestandteile wird bei einem Ersatzberechnungszeitraum

  • von 1 vollen Kalendermonat mit 1/22 (= 65 Arbeitstage × 1/3) und
  • von 2 vollen Kalendermonaten mit 1/43 (= 65 Arbeitstage × 2/3)

multipliziert. Bei einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit ist der Tagesdurchschnitt entsprechend zu ermitteln.

 

Beispiele

Ein Beschäftigter, der zum 13.2.2018 eingestellt wurde und in der 5-Tage-Woche arbeitet, ist durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert.

  1. Tritt die Arbeitsunfähigkeit im April 2018 ein, ist Ersatzberechnungszeitraum der volle Kalendermonat März 2018 (23 Arbeitstage). Der Tagesdurchschnitt für die Entgeltfortzahlung wegen der Erkrankung im April ergibt sich folglich, indem die Summe der zu berücksichtigenden unständigen Entgeltbestandteile, die im Kalendermonat März 2018 angefallen sind, pauschal mit 1/22 multipliziert wird.
  2. Tritt die Arbeitsunfähigkeit im Mai 2018 ein, bilden die Kalendermonate März und April 2018 den Ersatzberechnungszeitraum (41 Arbeitstage). Der Tagesdurchschnitt für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall im Mai 2018 wird ermittelt, indem die Summe der zu berücksichtigenden unständigen Entgeltbestandteile, die in den Kalendermonaten März und April 2018 angefallen sind, pauschal mit 1/43 multipliziert wird.

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