Das Entgelt-Anreizsystem lässt es zu, das in § 18 Abs. 3 geregelte Gesamtvolumen ganz oder teilweise für alternative Entgeltanreize zu verwenden. Es findet sozusagen eine Umwidmung des LOB-Budgets statt, in dem dieses nicht (nur) für die Zahlung einer Leistungsprämie oder Leistungszulage zur Verfügung gestellt wird, sondern (auch) für Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität, der Gesundheitsförderung oder der Nachhaltigkeit.

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