In § 17 Abs. 3 Satz 4 TVöD wird klargestellt, dass bei der Ermittlung der Zeiten ununterbrochener Tätigkeit Zeiten der Teilzeitbeschäftigung nicht ratierlich gekürzt werden dürfen, sondern im vollen Umfang zu berücksichtigen sind. Eine andere Verfahrensweise wäre sachlich nicht gerechtfertigt und würde überdies zumindest dann zu einer mittelbaren Geschlechterdiskriminierung führen, wenn Angehörige eines Geschlechts (i. d. R. Frauen) zu einem höheren Anteil teilzeitbeschäftigt sind.

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