Aufgrund des 2008 neu eingefügten § 16 (VKA) Abs. 2a TVöD bzw. des § 16 (Bund) Abs. 3 TVöD (i. d. F. ab 1.3.2016) kann bei Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Sätze 3 und 4) bei Einstellung ab Juli 2008 die im vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden. Gleiches gilt, wenn Beschäftigte eingestellt werden, welche unmittelbar zuvor bei einem Arbeitgeber beschäftigt waren, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet. Mit der Schaffung dieser Regelung sollte die Mobilität zum Wechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes bzw. zwischen Arbeitgebern, welche dem TVöD vergleichbare Tarifverträge anwenden, erleichtert werden. Zuvor war mit dem Wechsel im öffentlichen Dienst u. U. der Verlust der bereits erworbenen Stufen/Stufenlaufzeiten verbunden.

Voraussetzung der Berücksichtigung bereits erworbener Stufen ist zunächst, dass es sich um eine Einstellung handeln muss. Das Arbeitsverhältnis muss demnach neu begründet werden.

Des Weiteren muss das Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst bestanden haben. Zu den Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes gehören der Bund, die Länder und die Kommunen. Da § 16 (VKA) Abs. 2a bzw. (Bund) Abs. 3 TVöD ausdrücklich auf Arbeitsverhältnisse abstellt, können Ausbildungsverhältnisse, Beamten- oder Soldatenverhältnisse keine Berücksichtigung finden. Bezüglich der Weiterbeschäftigung im Anschluss an eine vorherige befristete Beschäftigung ist die Rechtsprechung des BAG v. 24.10.2013 und vom 27.4.2017 zu beachten (Ziff. 3.4.2.3.2).

 
Hinweis

Zu beachten ist, dass auch Arbeitsverhältnisse in der mittelbaren Bundesverwaltung, mit den Fraktionen des Deutschen Bundestags sowie mit institutionell geförderten Zuwendungsempfängern des Bundes, sofern diese den TVöD anwenden und der Anteil des Bundes an der öffentlichen Finanzierung mindestens 50 % beträgt, als Arbeitsverhältnis zum Bund gelten.

Die alternative Regelung, wonach die bereits erworbenen Stufen anerkannt werden können, wenn der vorherige Arbeitgeber einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, setzt zumindest eine dem TVöD ähnliche Stufenstruktur voraus.

Bei der Berücksichtigung bereits erworbener Stufen sollte der Arbeitgeber auch prüfen, innerhalb welcher Entgeltgruppe die bisherigen Stufen erworben wurden, damit eine Gleichwertigkeit gegeben ist.

So dürfte es unproblematisch sein, wenn der Arbeitgeber Stufenlaufzeiten berücksichtigt, welche in der gleichen bzw. einer höherwertigen Entgeltgruppe erworben wurden; im umgekehrten Fall dürfte allenfalls eine nur teilweise Berücksichtigung in Betracht kommen (z. B. um das bisherige Entgeltniveau zu erreichen). Der Bund gewährt in Fällen der Personalgewinnung in der höheren Entgeltgruppe die Stufe, welche sich durch eine fiktive Höhergruppierung gem. § 17 Abs. 4 TVöD ergeben hätte.

Die Anrechnungsmöglichkeit nach § 16 (VKA) Abs. 2a bzw. (Bund) Abs. 3 TVöD setzt nicht voraus, dass diese Maßnahme zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist.

Ein unmittelbarer Anschluss an ein bestehendes Arbeitsverhältnis liegt grundsätzlich vor, wenn zwischen beiden Arbeitsverhältnissen keine Unterbrechung vorliegt. Allerdings sind allgemein arbeitsfreie Tage (z. B. Sonn- und Feiertage) unschädlich.

Sofern die Voraussetzungen des § 16 (VKA) Abs. 2a bzw. (Bund) Abs. 3 TVöD vorliegen, kann der Arbeitgeber die im vorherigen Arbeitsverhältnis erworbenen Stufen ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen. Hierzu gehören auch individuelle Zwischen- und Endstufen (Niederschriftserklärung Nr. 8a zu § 16 [VKA] Abs. 2a TVöD). Zusätzlich zur bereits erreichten Stufe kann auch die in dieser Stufe bereits erreichte Stufenlaufzeit im neuen Arbeitsverhältnis berücksichtigt werden.[1]

Die Entscheidung zur Berücksichtigung bereits erworbener Stufen/Stufenlaufzeit liegt im Ermessen des Arbeitgebers. Ein Anspruch der/des Beschäftigten auf Berücksichtigung der bisher erworbenen Stufenlaufzeit besteht nicht.[2]

[1] VKA, Rundschreiben v. 28.1.2009, R 38/2009; BMI, Rundschreiben v. 27.5.2009, D 5 – 220210 – 2/16.

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