Im Wesentlichen enthält der TVöD folgende sonstige Entgeltbestandteile:

Bis zum 28.2.2014 waren im Bereich des Bundes noch sog. Garantiebeträge ausgewiesen, die den Beschäftigten in der Folge einer Höhergruppierung einen Mindestgewinn garantierten. Im Bereich der VKA galten solche Garantiebeträge (§ 17 Abs. 4 [VKA] TVöD i. d. F. bis 28.2.2017) noch bis zum 28.2.2017. Mit der Einführung der stufengleichen Höhergruppierung im Bereich des Bundes zum 1.3.2014 und im Bereich der VKA zum 1.3.2017 wurde die Gewährung eines Garantiebetrags als Mindesthöhergruppierungsgewinn abgeschafft. Beschäftigten, welche zuvor bereits einen Garantiebetrag erhalten hatten, wird dieser noch als Besitzstand statisch fortgewährt.[1] Lediglich im Bereich der VKA können ab 1.3.2017 noch Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst bei Höhergruppierung Garantiebeträge erhalten (§ 1 Abs. 4 Satz 2 der Anlage zu Abschn. VIII Sonderregelungen [VKA] § 56).

[1] Teil B Ziff. 3.1.5 BMI Rds. v. 24.3.2014 i. d. F. v. 16.6.2016, D 5 – 31003/2#4; sowie Teil B Ziff. 2.3 BMI Rds. v. 11.7.2016, D 5- 31002/42#9.

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