Die in der Anlage C zum TVöD-V bzw. TVöD-B für die Beschäftigten kommunaler Arbeitgeber im Sozial- und Erziehungsdienst geregelte Entgelttabelle enthält 16 Entgeltgruppen. Die Entgelttabelle beginnt mit der Entgeltgruppe S 2 und endet bei Entgeltgruppe S 18. Die Entgeltgruppen S 13Ü und S 16Ü sind nicht in der Anlage C abgebildet. Diese Entgeltgruppen resultieren aus der Überleitung der Beschäftigten aus der Anlage A zum TVöD-V in die Anlage C zum TVöD-V bzw. TVöD-B. Beschäftigte, welche zum 31.10.2009 in die Entgeltgruppe S 13 einzugruppieren gewesen wären und denen am 31.10.2009 eine Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-VKA zustand, erhalten ein Entgelt nach Entgeltgruppe S 13Ü (§ 28a Abs. 8 Satz 4 TVÜ-VKA). Beschäftigte, welche in die Entgeltgruppe S 16 einzugruppieren gewesen wären und denen am 31.10.2009 eine Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-VKA zustand, wurden unter bestimmten Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 16Ü zugeordnet (§ 28a Abs. 9 Satz 1 TVÜ-VKA).

Die zunächst vereinbarten Tabellenwerte für die Entgeltgruppen S 11Ü und S 12Ü wurden ab dem 1.7.2015 nicht mehr benötigt, da die Tabellenwerte der Entgeltgruppen S 11b und S 12 auf die Tabellenwerte der bisherigen Entgeltgruppen S 11Ü und S 12Ü angehoben worden sind. Allerdings wurde für Beschäftigte, welche am 30.6.2015 in eine der Entgeltgruppen S 11b Stufe 6 oder S 12 Stufe 6 eingruppiert waren und denen eine Vergütungsgruppenzulage nach § 9 TVÜ-VKA zugestanden hatte, mit Wirkung zum 1.7.2015 eine Besitzstandzulage vereinbart (§ 28a Abs. 8 TVÜ-VKA).

Für die Feststellung der Entgeltgruppe S wurden im Anhang zur Anlage C Tätigkeitsmerkmale vereinbart (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Anlage zu Abschn. VIII – Sonderregelungen VKA – zu § 56 TVöD-BT-V). Die Eingruppierung nach dem Anhang zur Anlage C ist mit dem Inkrafttreten der Entgeltordnung nicht mehr nur vorläufig, sondern gilt als endgültige Eingruppierung. Die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst sind mit dem Inkrafttreten der Entgeltordnung zum 1.1.2017 dem Teil B Abschn. XXIV zugeordnet worden.

In § 15 Abs. 2 Satz 3 TVöD-V (= § 1 Abs. 3 der Anlage zu § 56 BT-V) ist geregelt, welche S-Entgeltgruppen den Entgeltgruppen der Anlage A TVöD entsprechen. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 15 Abs. 2.1 TVöD-B (= § 52 Abs. 3 TVöD-B).

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