Die Elternzeit hat Auswirkungen auf die Jahressonderzahlung: Die Jahressonderzahlung vermindert sich grundsätzlich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss haben. Eine Verminderung unterbleibt für die Dauer der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz und für Elternzeit nach dem BEEG bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist. Mit anderen Worten: Die Jahressonderzahlung wird grundsätzlich nur gewährt für Kalendermonate, in denen dem Beschäftigten wenigstens für einen Tag Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung bei Urlaub oder Krankheit, Krankengeldzuschuss oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zusteht (Einzelheiten s. Beitrag "Jahressonderzahlung"). Die Elternzeit führt somit grundsätzlich zu einer Kürzung der Jahressonderzahlung.

 
Hinweis

Kürzung nur für volle Kalendermonate der Elternzeit, nicht aber im Jahr der Geburt des Kindes

Die Jahressonderzahlung wird nur für volle Kalendermonate, die mit Elternzeit belegt sind, gekürzt. Eine Ausnahme besteht für Elternzeit im Kalenderjahr der Geburt des Kindes, vorausgesetzt, am Tag vor Antritt der Elternzeit bestand Anspruch auf Entgelt oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.

 
Praxis-Beispiel

Kürzung der Jahressonderzahlung bei Wiederaufnahme der Tätigkeit nach Elternzeit

Das Kind ist geboren am 25.3.2018. Die Mitarbeiterin nimmt Elternzeit unmittelbar im Anschluss an die Mutterschutzfrist ab 21.5.2018 bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes am 24.3.2021. Für das Jahr 2018 steht die volle Jahressonderzahlung zu. Für 2019 und 2020 besteht kein Anspruch auf Jahressonderzahlung.

Im Jahr der Wiederaufnahme der Arbeit 2021 wird die Jahressonderzahlung gekürzt um 2/12 (Januar und Februar 2021). Der Mitarbeiterin steht im November eine Jahressonderzahlung in Höhe von 10/12 zu.

 
Praxis-Beispiel

Partnermonate

Der Kindesvater nimmt im zweiten Lebensjahr des Kindes zwei Partnermonate Elternzeit. Er verteilt diese auf zwei Abschnitte, so dass er sich vom 27. Mai (entspricht dem Kalendertag der Geburt des Kindes) bis 26. Juni sowie vom 27. Oktober bis 26. November in Elternzeit befindet.

Es kommt nicht zu einer Kürzung der Jahressonderzahlung, da der Mitarbeiter in allen Kalendermonaten des Jahres mindestens für einen Tag Anspruch auf Entgelt hatte.

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