Ab dem 1.3.2017 (Stichtag) erfolgt für den Bereich der VKA gem. § 17 Abs. 4 TVöD die Höhergruppierung stufengleich. Die Neuregelung ersetzt die bisherigen Regelungen zur betragsmäßigen Höhergruppierung in § 17 Abs. 4 TVöD. Ab diesem Zeitpunkt werden die Beschäftigten bei einer Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben.

Die Beschränkung der stufengleichen Höhergruppierung auf Höhergruppierungen ab dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 17 Abs. 4 TVöD zum 1.3.2017 (Stichtagsregelung) verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 GG und ist rechtswirksam.[1]

Bei Höhergruppierungen aus der Stufe 1 werden die Beschäftigten mindestens jedoch der Stufe 2 zugeordnet.

Bei Höhergruppierungen über mehr als eine Entgeltgruppe erfolgt die Zuordnung ebenfalls stufengleich.

Bei Höhergruppierungen aus der Entgeltgruppe 1 erfolgt die Stufenzuordnung weiterhin betragsmäßig, mindestens jedoch der Stufe 2 (§ 17 Abs. 4a TVöD).

 
Hinweis

Diese Änderungen wirken sich unmittelbar auf die Höhe der Zulagen nach § 14 TVöD (vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit), § 31 Abs. 3 Satz 2 TVöD (Führung auf Probe) und nach § 32 Abs. 3 Satz 2 TVöD (Führung auf Zeit) aus. Ab dem 1.3.2017 wird in diesen Regelungen auf die Neuregelung des § 17 Abs. 4 TVöD Bezug genommen.

 
Achtung

Bei Höhergruppierungen auf Antrag aufgrund der neuen Entgeltordnung gem. § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA erfolgt die Stufenzuordnung ohne Ausnahme noch betragsmäßig nach § 17 Abs. 4 TVöD in der bis zum 28.2.2017 für den Bereich der VKA geltenden Fassung rückwirkend zum 1.1.2017 (§ 29b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA).

Bei Höhergruppierungen von Beschäftigten in individuellen Endstufen enthält § 6 Abs. 4 TVÜ-VKA eine spezielle Regelung. Beschäftigte in einer individuellen Endstufe werden bei einer Höhergruppierung entsprechend § 17 Abs. 4 der regulären Endstufe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet. Bei ihnen wird neu ein "Mindestgewinn" kreiert. Zur Sicherung dieses Mindestgewinns steht ihnen mindestens ein Höhergruppierungsgewinn i. H. v. 2 % der Endstufe der höheren Entgeltgruppe zu. Hierzu ist dann jeweils eine Vergleichsberechnung zwischen dem neuen Tabellenentgelt nach Zuordnung zur Endstufe einerseits und der Summe aus dem bisherigen Entgelt aus der individuellen Endstufe zzgl. eines Betrags i. H. v. 2 % der Endstufe der höheren Entgeltgruppe andererseits anzustellen. Ist die Summe des bisherigen Entgelts zzgl. 2 % der Endstufe der höheren Entgeltgruppe höher, ergibt sich aus dem Differenzbetrag ein Mindestgewinn. Der Beschäftigte wird mit dem höheren Betrag in der neuen Entgeltgruppe erneut einer individuellen Endstufe zugeordnet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge