Die Entgeltordnung enthält vielfach Tatbestandsmerkmale, die neben den tätigkeitsbezogenen Anforderungen auch Voraussetzungen in der Person des Beschäftigten beinhalten. Die Voraussetzungen in der Person des Beschäftigten ergeben sich insbesondere aus den Ziffern 2–7 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) der Anlage 1 zum TVöD – Entgeltordnung (VKA). In diesen Fällen müssen neben der auszuübenden Tätigkeit auch die personenbezogenen Voraussetzungen erfüllt sein (§ 12 Abs. 2 Satz 6 TVöD [VKA]). Diese Anforderung ist somit bei der Prüfung einzubeziehen, unter welches Tätigkeitsmerkmal der jeweilige Arbeitsvorgang zu subsumieren ist.

Z. B.

  • Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben (EG 13 Teil A Abschn. I Ziffer 13);
  • "HNO-Audiologie-Assistenten mit staatlicher Anerkennung" (EG 7 Teil B Abschn. XI.7);
  • "Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung" (EG S 8a Teil B Abschn. XXIV).
  • 1. bzw. 2. Prüfung nach Nummer 7 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen).

Ist einem Beschäftigten eine unter die Teile A Abschn. II oder B zu subsumierende Tätigkeit übertragen worden, die eine Voraussetzung in der Person enthält (Nr. 2 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen), ohne dass der Beschäftigte dieses erfüllt, finden dennoch die Tätigkeitsmerkmale des jeweiligen Teils und Abschnitts abschließend Anwendung. Die Tätigkeitsmerkmale des Teils A Abschn. I gelten nicht. Der Beschäftigte ist dann nach Maßgabe der Regelungen in Nr. 2 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) einzugruppieren. Danach ist der diese Tätigkeit betreffende Arbeitsvorgang der nächstniedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen, es sei denn, dass die Entgeltordnung für diesen Fall ein entsprechendes Tätigkeitsmerkmal (z. B. "in der Tätigkeit von…") enthält.

Enthält ein Tätigkeitsmerkmal neben einer ausbildungsbezogenen Anforderung als Voraussetzung in der Person (z. B. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung) als alternative Voraussetzung die Anforderung des "sonstigen Beschäftigten" (sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben), ist bei Nichterfüllen der ausbildungsbezogenen Anforderung ferner zu prüfen, ob die Anforderung als "sonstiger Beschäftigter" erfüllt ist. Die diesbezüglichen Voraussetzungen werden unter 8.2.2 näher dargestellt. Erfüllt der Beschäftigte die Anforderungen des "sonstigen Beschäftigten", ist der Arbeitsvorgang der jeweiligen Entgeltgruppe zuzuordnen. Erfüllt er sie nicht, ist der Arbeitsvorgang der nächst niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen.

 
Praxis-Beispiel

Die Tätigkeit eines Beschäftigten mit abgeschlossener Hochschulbildung als "Bachelor of Arts – Public Management" bei einer Kommune steht aus 3 Arbeitsvorgängen, wobei beim Arbeitsvorgang 3 die dort geforderte spezielle Hochschulbildung nicht vorhanden ist.

 
AV Tätigkeit Tätigkeitsmerkmale Zeitanteil Zuordnung in Anlage 1 EG
1 Sachbearbeitung abgeschlossene Hochschulbildung; Heraushebung bes. Schwierigkeit und Bedeutung 30 % Teil A Abschn. I Ziffer 3 EG 11
2 Sachbearbeitung abgeschlossene Hochschulbildung; entspr. Tätigkeit 30 % Teil A Abschn. I Ziffer 3 EG 9b Fg. 1
3 Tätigkeit als Informatiker einschlägige abgeschlossene Hochschulbildung; Heraushebung durch bes. Leistungen 40 % Teil A Abschn. II Ziffer 2

(EG 11
Aber wegen Fehlen der speziellen Hochschulbildung)

EG 10 Fg. 1
Schritt 1:

Hälftigkeitsprüfung

Die Arbeitsvorgänge 1 und 2 sind dem Teil A Abschn. I Ziffer 3 der Anlage 1 zum TVöDEntgeltordnung (VKA), der Arbeitsvorgang 3 dem Teil A Abschnitt II Ziffer 2 der Anlage 1 zum TVöD – Entgeltordnung (VKA) zuzuordnen. Keiner der Arbeitsvorgänge erreicht für sich das notwendige zeitliche Maß von 50 % der Gesamtarbeitszeit.

Schritt 2:

Anforderungsbetrachtung

Eine Anforderungsbetrachtung käme nur bezüglich der Arbeitsvorgänge 1 und 2 in Betracht. Anhaltspunkte dafür, dass sich hierbei im Rahmen einer zusammenfassenden Beurteilung die Erfüllung einer höheren Anforderung ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Es folgt dann eine Gesamtbetrachtung. Da die Tätigkeitsmerkmale in Teil A Abschn. I Ziffer 3 aufeinander aufbauen und ein höheres Tätigkeitsmerkmal immer auch die darunter liegenden Tätigkeitsmerkmale erfüllt, liegt bei dem Arbeitsvorgang 1 auch die Anforderung der "abgeschlossenen Hochschulbildung; entsprechende Tätigkeit" vor. Dieser Arbeitsvorgang kann mit seinem Zeitanteil von 30 % dem Arbeitsvorgang 2 hinzugerechnet werden. Damit liegen zu 60 % "abgeschlossene Hochschulbildung; entsprechende Tätigkeit" vor, sodass sich aus der Anforderungsbetrachtung eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 9b Fg.1 ergäbe.

Schritt 3:

Entgeltgruppenbetrachtung

Hierbei werden nunmehr die Zeitanteile der höchsten Entgeltgruppe der nächstniedrigeren zugeordnet, hier also die Zeitantei...

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