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Eingruppierung – Entgeltordnung (VKA) / 27.5 Mischtätigkeiten – Entgeltgruppenbetrachtung

Antje Teichert
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Eine Mischtätigkeit ist eine Gesamtheit von selbstständig zu bewertenden Arbeitsvorgängen, die unterschiedlichen Tätigkeitsmerkmalen in unterschiedlichen Teilen, Abschnitten oder Unterabschnitten der Entgeltordnung zuzuordnen sind. Eine Anforderungsbetrachtung ist hier nur vorzunehmen, wenn Arbeitsvorgänge innerhalb derselben untersten Gliederungseinheit vorliegen. Ist dies nicht der Fall, ist sogleich im Wege der Entgeltgruppenbetrachtung festzustellen, in welche Entgeltgruppe der Beschäftigte eingruppiert ist. Dies ergibt sich daraus, dass gem. § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe entspricht, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Bei der Entgeltgruppenbetrachtung geht es mithin nicht mehr um die einzelnen Arbeitsvorgänge, sondern um die Entgeltgruppen, denen diese Arbeitsvorgänge zugeordnet sind.

Bei der Entgeltgruppenbetrachtung ist zu differenzieren zwischen

  1. Addition von Zeitanteilen von Arbeitsvorgängen, die der gleichen Entgeltgruppe zugeordnet sind und
  2. Hinzurechnung von Zeitanteilen von Arbeitsvorgängen, die höheren Entgeltgruppen zugeordnet sind, zu einer niedrigeren Entgeltgruppe

jeweils bis das geforderte Zeitmaß von mindestens 50 % erfüllt ist.

In Ausnahmefällen ist noch eine

c) abschließende Gesamtbewertung vorzunehmen.

zu a) Addition von Zeitanteilen gleicher Entgeltgruppen

Wird bereits durch die Addition von Zeitanteilen von Arbeitsvorgängen, die derselben Entgeltgruppe zugeordnet sind, das geforderte Zeitmaß von mindestens 50 % erreicht, führt dies zur Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschäftigten nach dieser Entgeltgruppe.

 
Praxis-Beispiel

Die Tä...

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