Wie bereits erläutert, ist für jeden Arbeitsvorgang das Tätigkeitsmerkmal zu ermitteln, dessen Anforderungen er entspricht. Danach sind die zeitlichen Anteile der Arbeitsvorgänge, bei denen gleiche Anforderungen erfüllt sind bzw. die demselben Tätigkeitsmerkmal (z. B. selbstständige Leistungen basierend auf gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen) entsprechen, zusammenzurechnen. Ergibt sich nun, dass zeitlich mindestens zur Hälfte ("Hälftigkeitsprüfung") oder das im Tätigkeitsmerkmal selbst festgelegte abweichende zeitliche Maß (z. B. zu einem Fünftel selbstständige Leistungen bzw. zu einem Drittel selbstständige Leistungen) erreicht ist, folgt daraus, dass die gesamte Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen dieser Entgeltgruppe entspricht und der Beschäftigte somit in dieser Entgeltgruppe eingruppiert ist.

 
Praxis-Beispiel

Die Tätigkeit des Beschäftigten A ist Teil A Abschn. I Ziff. 3 der Anlage 1 zum TVöD zuzuordnen. Sie untergliedert sich in folgende Arbeitsvorgänge:

 
Arbeitsvorgang Tätigkeit zeitl. Anteil gründl. Fachkenntnisse gründl. u. vielseitige Fachkenntnisse selbstständige Leistungen EG
1 A 35 % x x x 9a
2 B 20 % x 5
3 C 20 % x x x 9a
4 D 15 % x x x 9a
5 E 10 % x 5
Gesamt   100 % 100 % 70 % 70 %  

Ergebnis: Der Beschäftigte A ist in Entgeltgruppe 9a Teil A Abschn. I Ziffer 3 der Entgeltordnung eingruppiert, weil zeitlich 70 % Arbeitsvorgänge anfallen, die den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 9a (gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen) entsprechen.

Abwandlung:

Wäre im Arbeitsvorgang 1 das Tätigkeitsmerkmal "selbstständige Leistungen" nicht gegeben, ergäbe sich eine Eingruppierung in der EG 8 (gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen).

Wäre auch im Arbeitsvorgang 4 das Tätigkeitsmerkmal "selbstständige Leistungen" nicht gegeben, ergäbe sich eine Eingruppierung in der EG 7 (gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen).

Wäre auch im Arbeitsvorgang 3 das Tätigkeitsmerkmal "selbstständige Leistungen" nicht gegeben, ergäbe sich eine Eingruppierung in der EG 6 (gründliche und vielseitige Fachkenntnisse).

Dies wäre auch dann der Fall, wenn nur im Arbeitsvorgang 4 das Tätigkeitsmerkmal "selbstständige Leistungen" zu bejahen wäre.

Es kommt also nicht auf die Anzahl der Arbeitsvorgänge an, sondern auf das Zeitvolumen von Arbeitsvorgängen mit gleichen Anforderungen bezogen auf die Gesamtarbeitszeit.

 
Hinweis

Eine Differenzierung danach, zu welchem zeitlichen Anteil innerhalb eines Arbeitsvorgangs die Anforderungen erfüllt werden, ist unzulässig. Anforderungen, die durch den Arbeitsvorgang erfüllt sind, gelten stets für den gesamten Arbeitsvorgang, wenn sie in einem rechtlich nicht unerheblichen Umfang vorliegen.[1] In Tätigkeitsmerkmalen ausgewiesene Zeitanteile (z. B. mindestens zu einem Fünftel) können sich daher nie durch einen einzelnen Arbeitsvorgang, sondern stets nur durch die Addition von Arbeitsvorgängen ergeben. Die Angabe dieser Zeitanteile bezieht sich daher stets auf die Gesamttätigkeit des Beschäftigten.

Bei Tätigkeitsmerkmalen mit mehreren Anforderungen muss gem. § 12 Abs. 2 Satz 4 TVöD jede Anforderung in dem für die Bewertung der gesamten Tätigkeit geforderten zeitlichen Maß erfüllt sein. So enthalten z. B. die Entgeltgruppen 7, 8, 9a und 9b Fg. 2 in Teil A Abschn. I Ziffer 3 der Entgeltordnung mehrere Anforderungen, nämlich einerseits bestimmte Fachkenntnisse und andererseits selbstständige Leistungen.

 
Praxis-Beispiel
 
Arbeitsvorgänge zeitlicher Anteil gründliche Fachkenntnisse gründliche und vielseitige Fachkenntnisse selbstständige Leistungen
1 30 % x
2 20 % x x x
3 8 % x x x
4 15 % x x x
5 20 % x x
6 7 % x
Gesamt 100 % 100 % 63 % 43 %

Der Beschäftigte ist demnach in Entgeltgruppe 8 Teil A Abschn. I Ziffer 3 der Entgeltordnung eingruppiert, da die auszuübende Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert.

 
Achtung

Liegen mehrere Arbeitsvorgänge vor, ist zunächst im Rahmen der Hälftigkeitsprüfung zu ermitteln, ob Arbeitsvorgänge vorliegen, die zu einem zeitlichen Anteil von mindestens 50 % die Anforderungen von Tätigkeitsmerkmalen erfüllen. Allerdings können nicht einfach die zeitlichen Anteile der Arbeitsvorgänge, bei denen gleiche Anforderungen erfüllt werden, addiert werden, sondern nur die Arbeitsvorgänge, die der untersten Ebene derselben Gliederungseinheit der Anlage 1 zum TVöD – Entgeltordnung (VKA) zugehören.

Dieselbe Gliederungseinheit ist entweder ein mit römischen Ziffern untergliederter Abschn. des Teils B der Anlage 1 zum TVöD – Entgeltordnung (VKA) (z. B. Teil B Abschn. I – Apothekerinnen und Apotheker) oder, soweit eine weitere Untergliederung der Abschnitte erfolgt ist, eine der durch arabische Ziffern untergliederte Ziffer eines Abschnitts der Teile A und B der Anlage 1 zum TVöD – Entgeltordnung (VKA) (z. B. Teil A Abschn. I Ziffer 3 oder Teil A Absch...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge