Wurde einem Beschäftigten bislang im Anschluss einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit die Tätigkeit auf Dauer übertragen, wurde er höhergruppiert, wobei die bisherige Zeit der Tätigkeit in der nun auf Dauer übertragenen Tätigkeit nicht berücksichtigt wurde.

Dies wurde mit Änderungsvereinbarung Nr. 14 zum TVöD vom 14.8.2019 (Tarifpflege) mit Wirkung zum 1.1.2020 geändert. Wird einem Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an eine zunächst nur vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit nach § 14 TVöD die Tätigkeit auf Dauer übertragen, wird er hinsichtlich der Stufenzuordnung bei der Höhergruppierung fiktiv so gestellt, als sei die Höhergruppierung bereits zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem erstmals die höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen worden war (Protokollerklärung zu § 17 Abs. 5). Damit werden etwaige, sich ggf. aus der erst später erfolgten dauerhaften Übertragung der höherwertigen Tätigkeit ergebende Nachteile bei der Stufenzuordnung ausgeschlossen.

Die dauerhafte Übertragung muss sich unmittelbar anschließen. Arbeitsfreie Tage an Wochenenden sowie gesetzliche Feiertage, die zwischen der vorübergehenden und der dauerhaften Übertragung der höherwertigen Tätigkeit liegen, sind unschädlich.

Die dem Beschäftigten auf Dauer übertragene Tätigkeit muss zu einer Eingruppierung in die gleiche Entgeltgruppe führen, die bei dauerhafter Übertragung der nur vorübergehend übertragenen höherwertigen Tätigkeit erreicht worden wäre. Es muss sich dabei aber nicht zwingend um dieselbe Tätigkeit handeln. Durch die Begrenzung auf das Erfordernis der gleichen Entgeltgruppe sollte vermieden werden, dass bereits geringfügige Abweichungen in Bezug auf die übertragene Tätigkeit dazu führen können, dass die gewünschte Angleichung bei der Stufenzuordnung ausgeschlossen ist.

 
Praxis-Beispiel

Der Beschäftigte ist eingruppiert in der Entgeltgruppe 8. Er befindet sich seit dem 1.10.2019 in der Stufe 3. Ihm wird zum 1.1.2020 eine Tätigkeit in der Entgeltgruppe 9a (gründliche, vielseitige Fachkenntnisse; selbstständige Leistungen) zunächst vorübergehend zur Vertretung eines schwer erkrankten Kollegen und ab dem 1.7.2020 dauerhaft übertragen.

Für die Stufenzuordnung ist fiktiv auf den Zeitpunkt der erstmaligen Übertragung, also den 1.1.2020 als Zeitpunkt der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit, abzustellen. Der Beschäftigte ist am 1.7.2020 in die Entgeltgruppe 9a höhergruppiert und dort der Stufe 3 zugeordnet. Die Stufenlaufzeit beginnt (fiktiv) am 1.1.2020, da die dauerhafte Übertragung der Tätigkeit in unmittelbarem Anschluss an die zunächst nur vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgte und zu einer Eingruppierung in die gleiche Entgeltgruppe führte. Der Beschäftigte steigt am 1.1.2023 in die Stufe 4 der Entgeltgruppe 9a auf.

Die Tarifregelung enthält vorsorglich eine Besitzstandsregelung. Mögliche Einkommenseinbußen, die in Einzelfällen durch die Stufenzuordnung aufgrund der oben dargestellten Fiktion hätten entstehen können, sind ausgeschlossen worden. Die Beschäftigten behalten in jedem Fall ihr bisheriges Entgelt. Die entsprechende Ausnahmeregelung ist in Satz 2 der neuen Protokollerklärung geregelt: "Unterschreitet bei Höhergruppierungen nach Satz 1 das Tabellenentgelt nach § 17 Abs. 5 Satz 4 TVöD die Summe aus dem Tabellenentgelt und dem Zulagenbetrag nach § 14 Abs. 3 TVöD, die die/der Beschäftigte am Tag vor der Höhergruppierung erhalten hat, erhält die/der Beschäftigte dieses Entgelt solange, bis das Tabellenentgelt nach § 17 Abs. 5 Satz 4 TVöD dieses Entgelt erreicht oder übersteigt." Dadurch soll sichergestellt werden, dass Beschäftigte nach der Höhergruppierung zumindest das Entgelt erhalten, was sie zuvor aus der Summe des Tabellenentgelts und der persönlichen Zulage nach § 14 Abs. 3 TVöD erhalten haben. Diese Besitzstandsregelung ist insbesondere angezeigt, sofern die Beschäftigten während der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit einen Stufenaufstieg in ihrer Ausgangsentgeltgruppe erreicht haben.

 
Praxis-Beispiel

Der Beschäftigte befindet sich seit 1.1.2017 in der Entgeltgruppe 8 Stufe 3 (2.865,46 EUR) und ihm wird eine höherwertige Tätigkeit in der EG 9a zunächst vorübergehend zum 1.1.2018 übertragen. Er erhält ein Tabellenentgelt von 2.932,80 EUR zuzüglich einer Zulage nach § 14 TVöD in Höhe von 210,53 EUR (Differenz zwischen EG 8 St. 3 und EG 9a Stufe 3). Am 1.1.2020 rückt der Beschäftigte auf in die Stufe 4. Er erhält nun ein Tabellenentgelt nach der EG 8 Stufe 4 i. H. v. 3.231,30 EUR zuzüglich einer Zulage nach § 14 TVöD in Höhe von 517,05 EUR (Differenz zwischen EG 8 Stufe 4 und EG 9a Stufe 4), insgesamt 3.748,35 EUR. Dieser Betrag erhöht sich am 1.3.2020 aufgrund der Tarifsteigerung zum 1.3.2020 auf 3.784,00 (Tabellenentgelt EG 8 Stufe 4 in Höhe von 3.264,31 EUR zuzüglich Zulage nach § 14 TVöD i. H. v. 519,69 EUR). Diesen Betrag erhält er bis zum 30.6.2020.

Am 1.7.2020 wird dem Beschäftigten die höherwertige Tätigkeit auf...

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