Nach § 23 Abs. 1 TVÜ-VKA gelten die landesbezirklichen Tarifverträge über Erschwerniszuschläge für Arbeiter und Erschwerniszulagen für Angestellte auch im TVöD fort. Sofern die Laufzeit dieser Tarifverträge auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entgeltordnung befristet war und die Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG nicht ausgeschlossen wurde, finden die Regelungen zu Erschwerniszuschlägen und –zulagen nur auf Beschäftigte, die am 31.12.2016 schon und am 1.1.2017 noch in einem Arbeitsverhältnis stehen, für welches der TVöD gilt, Anwendung. Die Befristung der v.g. Tarifverträge erfolgte vor dem Hintergrund, dass nicht absehbar war, welche Erschwernisse ggf. bereits bei der Gestaltung der Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltordnung Berücksichtigung finden würden.

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