Nach der Protokollerklärung Nr. 5 zu Teil B Abschn. XI Ziffer 1 finden auf Pfleger in Psychiatrien und psychiatrischen Krankenhäusern oder Einrichtungen, die aufgrund Erfüllung der Anforderung des Buchstabens a der Protokollerklärung Nr. 4 (Tätigkeit in Spezialbereichen, in denen eine Fachweiterbildung nach der DKG-Empfehlung zur Weiterbildung von Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflegekräften vorgesehen ist) und des Buchstaben b letzter Spiegelstrich (Wahrnehmung einer besonderen pflegerischen Aufgabe bei den Begleitenden Psychiatrischen Diensten (BPD)) in Entgeltgruppe P 8 eingruppiert sind,

  1. Buchstabe b der Protokollerklärung Nr. 1 und
  2. § 1 Abs. 1 Ziffer 5 Unterabs. 1 des Tarifvertrags über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT bzw. § 2 Abs. 1 Ziffer 5 Unterabs. 1 des Tarifvertrags über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT-O

keine Anwendung.

Somit haben nach der Protokollerklärung Nr. 5 zu Teil B Abschn. XI Ziffer 1 Beschäftigte in Psychiatrien, psychiatrischen Einrichtungen und Abteilungen (Pflegekräfte mit mindestens 3-jähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit), die aufgrund der Übertragung von Tätigkeiten in Spezialbereichen in der Entgeltgruppe P 8 eingruppiert sind, keinen Anspruch auf die Zulage nach der Protokollerklärung Nr. 1 Buchst. b des Teils B Abschn. XI Ziffer 1 i. H. v. monatlich 46,02 EUR (Pflegezulage).

Darüber hinaus ist für diese Beschäftigten in der Protokollerklärung auch ein Anspruch auf die Zulage i. H. v. monatlich 15,34 EUR nach § 1 Abs. 1 Ziffer 5 Unterabs. 1 des Tarifvertrags über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT bzw. § 2 Abs. 1 Ziffer 5 Unterabs. 1 des Tarifvertrags über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT-O (Psychiatriezulage) ausgeschlossen.

 
Praxis-Tipp

Der Ausschluss gilt nicht nur für Beschäftigte, die ab 1.1.2017 neu eingestellt werden, sondern auch für (bisherige) Beschäftigte, die am 1.1.2017 in die neue Entgeltordnung zum TVöD und in P 8 übergeleitet werden.

Für in die neue Entgeltordnung VKA übergeleitete Beschäftigte schließt die Protokollerklärung zu § 29a Abs. 4 TVÜ-VKA jedoch ausdrücklich aus, dass am 1.1.2017 übergeleitete Beschäftigte Ansprüche auf eine Besitzstandszulage in Höhe der Differenz für den Wegfall der Zulagen nach der Protokollerklärung Nr. 5 des Teils B Abschn. XI Ziffer 1 der Anlage 1 zum TVöD – Entgeltordnung (VKA) geltend machen können.

Abweichend von den vorgenannten Regelungen entfällt die Zulage i. H. v. 46,02 EUR nicht bei allen am 1.1.2017 in die neue Entgeltordnung VKA übergeleiteten Pflegekräften.

Für übergeleitete Beschäftigte, die nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA (also aus Anlass des Inkrafttretens der neuen Entgeltordnung) aus den Stufen 3, 4 und 5 der Entgeltgruppe P 7 in die Entgeltgruppe P 8 höhergruppiert werden, gilt eine Besitzstandsregelung – § 29d Abs. 2 TVÜ-VKA:

Danach erhalten diese Beschäftigten zusätzlich zu ihrem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe P 8

  • für die Dauer des Verbleibs in der Stufe 2 der EG P 8 bei Höhergruppierung aus der Stufe 3 der EG P 7,
  • für die Dauer des Verbleibs in der Stufe 4 der EG P 8 bei Höhergruppierung aus der Stufe 4 der EG P 7,
  • für die Dauer des Verbleibs in der Stufe 5 der EG P 8 bei Höhergruppierung aus der Stufe 5 der EG P 7

eine monatliche Zulage i. H. v. 46,02 EUR, sofern und solange sie nach den Protokollerklärungen Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b der Abschnitte A und B zu der Anlage 1b zum BAT einen Anspruch auf eine monatliche Zulage gehabt hätten.[1]

Für die Dauer des Verbleibs in der Stufe 5 im Anschluss an die Stufenlaufzeit der Stufe 4 der Entgeltgruppe P 8 bei Höhergruppierung aus der Stufe 4 der Entgeltgruppe P 7 erhalten die Beschäftigten unter den sonstigen Voraussetzungen des Satzes 1 eine monatliche Zulage i. H. v. 23,01 EUR.

 
Praxis-Beispiel

Einer Krankenschwester sind über den 31.12.2016 hinaus pflegerische Tätigkeiten in einer psychiatrischen Einrichtung und damit in einem Spezialbereich, in dem eine Fachweiterbildung nach § 1 der DKG-Empfehlung zur pflegerischen Weiterbildung vom 29.9.2015 vorgesehen ist, übertragen.

Sie ist am 31.12.2016 in die Entgeltgruppe Kr 7a eingruppiert und dort seit 3 Jahren der Stufe 4 zugeordnet. Zusätzlich zu ihrem Tabellenentgelt i. H. v. 2.974,36 EUR erhält sie eine monatliche Zulage i. H. v. 46,02 EUR (Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b des Abschn. A der Anlage 1b zum BAT) und eine monatliche Zulage i. H. v. 15,34 EUR (§ 1 Abs. 1 Ziffer 5 Unterabs. 1 des Tarifvertrags über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT). Sie erhält mithin insgesamt monatlich 3.035,72 EUR.

Am 1.1.2017 wird sie in die Entgeltgruppe P 7 übergeleitet und ist dort erneut der Stufe 4 zugeordnet.

Da sie rechtzeitig einen Höhergruppierungsantrag stellt und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, ist sie rückwirkend zum 1.1.2017 von der Entgeltgruppe P 7 in die Entgeltgruppe P 8 höhergruppiert. In der Entgeltgruppe P 8 ist die Beschäftigte erneut der Stufe 4 zugeordnet (P 7 Stufe 4: 2.974,36 EUR...

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