Die sog. Psychiatriezulage steht zu, wenn die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Open-door-system) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen erbracht wird.

Nach der Rechtsprechung[1] ist die Zulage für Pflege von ‹Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen psychiatrischen Abteilungen oder Stationen› nicht nur zu zahlen, wenn die Tätigkeit auf einer ‹Allgemeinstation› ausgeübt wird, sondern auch bei einem Einsatz auf einer besonderen Station, z.B. der Intensivstation, der geschlossenen oder halbgeschlossenen psychiatrischen Abteilung. In diesem Fall hat der Beschäftigte Anspruch sowohl auf die Zahlung der Zulage für die Grund- und Behandlungspflege bei Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen psychiatrischen Abteilungen oder Stationen wie auch die Zulage für die Pflege von Patienten in Einheiten der Intensivmedizin.

Zum Begriff der "halbgeschlossenen" Abteilung oder Station entschied das BAG mit Urteil vom 11.7.2012[2]:

Wird eine psychiatrische Station, die nur zeitweise und nur wegen einzelner Patienten geschlossen wird, nach Konzeption und praktischer Umsetzung durch die Behandlung von Patienten mit richterlichem oder ärztlichem Stationsgebot geprägt, so ist sie "halbgeschlossen“. Es ist nicht erforderlich, dass die Schließzeiten zeitlich überwiegen, sie müssen aber die Arbeit auf der Station mit prägen. Es unterliegt tatrichterlicher Würdigung, ob nach Konzeption und praktischer Umsetzung eine halbgeschlossene Abteilung oder Station vorliegt.

Das BAG führt in Rn. 12 aus:

Zitat

Der erläuternde Klammerzusatz ("Open-door-system"), der für eine offene stationäre Psychiatriebehandlung steht (…), schließt eine Station, die grundsätzlich offen geführt, aber im Bedarfsfall jederzeit geschlossen werden kann, als teiloffene Station mit ein[3]. Dem Adverb "halb" kommt nach gängigem Sprachgebrauch auch die Bedeutung "teilweise" zu[4].

In Rn. 13 heißt es weiter:

Zitat

Nach der Regelungssystematik der Vorschrift wird der Anspruch sowohl in einer geschlossenen wie in einer halbgeschlossenen Station in gleicher Höhe ausgelöst. Die Systematik der Vorschrift erfordert die Abgrenzung gegenüber einer offenen Station, in der ein Anspruch auf die Zulage nicht entstehen kann. Eine offene Station (Tagesklinik, psychiatrische Wohngruppen etc.) wird nach medizinischer Konzeption und praktischer Umsetzung nicht oder nur in Notfällen geschlossen (z.B. weil eine angeordnete Unterbringung in einer dafür vorgesehenen geschlossenen oder halbgeschlossenen Station nicht realisiert werden kann), sie ist aber nicht für die Behandlung von Patienten mit richterlichem oder ärztlichem Stationsgebot ausgelegt. In einer offenen Station kann ein Anspruch auf die Zulage auch für gelegentliche Zeiten einer Schließung nicht entstehen, weil die Unterbringung von Patienten mit Stationsgebot nach der Konzeption einer offenen Station nicht vorgesehen ist und tatsächlich auch nicht in nennenswertem Umfang vorkommt. Gibt dagegen die Behandlung von Patienten mit richterlichem oder ärztlichem Stationsgebot einer Station nach Konzeption und praktischer Umsetzung das Gepräge, so ist sie "halbgeschlossen" im Sinne der Vorschrift.

Kein Anspruch für Pflegekräfte der Entgeltgruppe P 8

Nach der Protokollerklärung Nr. 5 zu Teil B Abschn. XI Ziffer 1 finden auf Pfleger in Psychiatrien und psychiatrischen Krankenhäusern oder Einrichtungen, die aufgrund Erfüllung der Anforderung des Buchstabens a der Protokollerklärung Nr. 4 (Tätigkeit in Spezialbereichen, in denen eine Fachweiterbildung nach der DKG-Empfehlung zur Weiterbildung von Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflegekräften vorgesehen ist) in Entgeltgruppe P 8 eingruppiert sind,

  1. Buchstabe b der Protokollerklärung Nr. 1 und
  2. § 1 Abs. 1 Ziffer 5 Unterabs. 1 des Tarifvertrags über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT bzw. § 2 Abs. 1 Ziffer 5 Unterabs. 1 des Tarifvertrags über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT-O

keine Anwendung.

 
Praxis-Tipp

Somit haben Beschäftigte in Psychiatrien, psychiatrischen Einrichtungen und Abteilungen (Pflegekräfte mit mindestens 3-jähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit), die aufgrund der Übertragung von Tätigkeiten in Spezialbereichen in der Entgeltgruppe P 8 eingruppiert sind, keinen Anspruch auf die "Psychiatrie-Pflegezulage" i. H. v. monatlich 46,02 EUR.

Der Ausschluss gilt nicht nur für Beschäftigte, die ab 1.1.2017 neu eingestellt werden, sondern auch für (bisherige) Beschäftigte, die am 1.1.2017 in die neue Entgeltordnung zum TVöD und in P 8 übergeleitet werden.

Darüber hinaus ist für diese Beschäftigten in der Protokollerklärung auch ein Anspruch auf die Zulage i. H. v. monatlich 15,34 EUR nach § 1 Abs. 1 Ziffer 5 Unterabs. 1 des Tarifvertrags über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT bzw. § 2 Abs. 1 Ziffer 5 Unterabs. 1 des Tarifvertrags über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT-O (Psychiatriezulage) ausgeschlossen.

Für in die ne...

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