Beschäftigte der Entgeltgruppen P 5 bis P 9, die die Grund- und Behandlungspflege[1] zeitlich überwiegend bei

  1. an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (z. B. Tuberkulose-Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,
  2. Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Open-door-system) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen[2],
  3. Kranken in geriatrischen Abteilungen und Stationen,

    Hinweis: Nicht jede Pflegetätigkeit in einem Altenheim löst den Anspruch auf die Geriatriezulage aus, weil die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend an Kranken ausgeübt werden muss, um die tatbestandlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Es gibt nach Auffassung des BAG keinen Grund für die Annahme, dass die Bewohner von Altenheimen generell krankenpflegebedürftig sind, auch wenn dies häufig der Fall sein mag.[3]

  4. Gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patienten,
  5. Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark,
  6. an AIDS (Vollbild) erkrankten Patienten,
  7. Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden,

ausüben, erhalten nach der Protokollerklärung Nr. 1 für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage i. H. v. 46,02 EUR.

Diese Zulage entspricht den früheren Zulagen nach der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 2 der Abschnitte A und B der Anlage 1b zum BAT.

Beschäftigte der Entgeltgruppen P 5 bis P 9 (Ausnahmen: Hebammen [P8 Fg. 3] und Hygienefachkräfte [P9 Fg. 2), die zeitlich überwiegend in Einheiten für Intensivmedizin (Stationen für Intensivbehandlungen und Intensivüberwachung sowie Wachstationen, die für Intensivüberwachung eingerichtet sind) Patienten pflegen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit seit 1.3.2021 eine monatliche Zulage von 100 EUR (Protokollerklärung Nr. 2).

Neu im TVöD ist die Erweiterung um Wachstationen, die für Intensivüberwachung eingerichtet sind. Auch die Zulage für Intensivpflege entspricht der früheren Zulage nach der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1a der Abschnitte A und B der Anlage 1b zum BAT.

"Einheiten für Intensivmedizin" sind nach dem Klammerzusatz Stationen für Intensivbehandlungen und Intensivüberwachung sowie Wachstationen, die für Intensivüberwachung eingerichtet sind. Für die Definition der Begriffe „Intensivbehandlung“, „Intensivüberwachung“ und „Wachstation“ ist auf die – unverändert gebliebenen – Intensivrichtlinien der DKG vom 9. September 1974 zurückzugreifen[4]. Die entsprechenden Einheiten müssen sowohl die Aufgabe der Intensivüberwachung als auch der Intensivbehandlung haben. Intensivüberwachung und -behandlung im Tarifsinn kommt wiederum nur bei Intensivpatienten in Betracht. Intensivpatient ist ein schwerst, oft lebensbedrohlich Erkrankter, der über einen längeren Zeitraum einer intensiven Beobachtung bzw. intensiven Therapie bedarf und bei dem ein beträchtlich über die Norm hinausgehendes Maß an medizinischem Aufwand betrieben werden muss. Ein Überwachungsfall kann bei einem solchen Patienten von einer Minute zur anderen zu einem Behandlungsfall werden. Räumlich und organisatorisch von einer Intensivstation getrennte Wachstationen müssen dabei in Aufbau und Ausstattung den Intensivstationen entsprechen, wobei der Übergang zwischen Intensivüberwachung und Intensivbehandlung fließend ist.

 
Hinweis

Der Gruppenausschuss der VKA für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen hat in seiner 2./2000 Sitzung beschlossen, dass Pflegepersonen, die Kranke in „Stroke Units“, also in Spezialstationen zur Akutbehandlung von Schlaganfallpatienten in der Frühphase der Erkrankung, pflegen, Anspruch auf die Zulage nach der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchst. d des Abschnitts A der Anlage 1 b zum BAT haben, wenn diese Pflege überwiegend bei gelähmten Patienten durchgeführt wird. Ein Anspruch auf die Intensivpflegezulage besteht nicht, da es sich bei „Stroke Units“ nicht um Einheiten für Intensivmedizin handelt.

Nach der Protokollerklärung zu Teil B, Abschn. XI, Ziff. 2 Entgeltordnung-VKA erhalten Beschäftigte als ständige Vertreter von Gruppen- bzw. Teamleiterinnen die Zulagen nach den Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2 zu Abschn. XI, Ziff. 1 ebenfalls, wenn alle der Gruppen- bzw. Teamleiterin durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten Pflegekräfte Anspruch auf die jeweilige Zulage haben.

Beschäftigte der Entgeltgruppen P 5 bis P 9, die die Grund- und Behandlungspflege bei schwerbrandverletzten Patienten in Einheiten für Schwerbrandverletzte, denen durch die Einsatzzentrale/Rettungsleitstelle der Feuerwehr Hamburg Schwerbrandverletzte vermittelt werden, ausüben, erhalten eine Zulage i. H. v. 1,80 EUR für jede volle Arbeitsstunde dieser Pflegetätigkeit. Eine nach den Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2 zustehende Zulage vermindert sich um den Betrag, der in demselben Kalendermonat nach Satz 1 zusteht.

 
Hinweis

Die vorgenannten Zulagen der Protokollerklärungen Nrn. 1 bis 3 gelten nicht für Hebammen und...

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