Beschäftigte der Entgeltgruppen P 5 bis P 9, die die Grund- und Behandlungspflege[1] zeitlich überwiegend bei

  1. an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (z. B. Tuberkulose-Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,
  2. Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Open-door-system) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen[2],
  3. Kranken in geriatrischen Abteilungen und Stationen,
  4. Gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patienten,
  5. Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark,
  6. an AIDS (Vollbild) erkrankten Patienten,
  7. Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden,

ausüben, erhalten weiterhin nach der Protokollerklärung Nr. 1 für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage i. H. v. 46,02 EUR.

Beschäftigte der Entgeltgruppen P 5 bis P 9, die zeitlich überwiegend in Einheiten für Intensivmedizin (Stationen für Intensivbehandlungen und Intensivüberwachung sowie Wachstationen, die für Intensivüberwachung eingerichtet sind) Patienten pflegen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 46,02 EUR (Protokollerklärung Nr. 2)

Beschäftigte der Entgeltgruppen P 5 bis P 9, die die Grund- und Behandlungspflege bei schwerbrandverletzten Patienten in Einheiten für Schwerbrandverletzte, denen durch die Einsatzzentrale/Rettungsleitstelle der Feuerwehr Hamburg Schwerbrandverletzte vermittelt werden, ausüben, erhalten eine Zulage i. H. v. 1,80 EUR für jede volle Arbeitsstunde dieser Pflegetätigkeit. Eine nach den Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2 zustehende Zulage vermindert sich um den Betrag, der in demselben Kalendermonat nach Satz 1 zusteht.

Beschäftigte der Entgeltgruppe P 9 als ständige Vertreter von Gruppenleitern bzw. Teamleitern (Teil B Abschn. XI Ziffer 2), erhalten eine Zulage i. H. v. 46,02 EUR.

Bezüglich der Zulagen für Pfleger in Psychiatrien und psychiatrischen Krankenhäusern wird auf die Darlegungen unter Punkt 16.2.7 verwiesen.

[1] Zur Grund- und Behandlungspflege vgl. BAG, Urteil v. 4.6.2003, 10 AZR 579/02.
[2] Vergleiche jedoch Protokollerklärung Nr. 5 für Pfleger in Psychiatrien und psychiatrischen Krankenhäusern oder Einrichtungen, die aufgrund Erfüllung der Anforderung des Buchstaben a der Protokollerklärung Nr. 4 in Entgeltgruppe P 8 eingruppiert sind. Danach findet Buchstabe b der Protokollerklärung Nr. 1 keine Anwendung.

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