Die Tätigkeitsmerkmale beruhen auf den Regelungen "Ärzte, Apotheker, Tierärzte, Zahnärzte" der Anlage 1a zum BAT und wurden ohne weitere inhaltliche Änderungen übernommen.

Sie gelten nicht für Ärzte sowie Zahnärzte, die unter den Besonderen Teil Krankenhäuser des TVöD fallen, da für sie in Ziffer 2 spezielle Tätigkeitsmerkmale vereinbart sind. Der bisherige zwingende Beginn in der Entgeltgruppe 15 in Stufe 1 (Anlage 3 zum TVÜ-VKA) wurde aufgehoben. Die besonderen Tabellenwerte und Stufenregelungen für Ärzte im Besonderen Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie die Festlegung der Stufe 5 als Endstufe in der Entgeltgruppe 15 Fallgruppe 1 für Ärzte im Besonderen Teil Verwaltung bleiben bestehen (§ 51 Abs. 1 und 2 BT-B bzw. § 57 Nr. 2 BT-V).

Die Tätigkeitsmerkmale in Abschn. 2 Ziffer 2 – Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte im Geltungsbereich des Besonderen Teils Krankenhäuser (BT-K) – wurden ohne inhaltliche Änderungen aus § 51 Abs. 1 BT-K übernommen.

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