Die Eingruppierungsregelungen der §§ 12, 13 TVöD (Bund) gelten nur für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des TVöD (Bund) fallen.

Soweit die Tätigkeit von Beschäftigten nicht von der Entgeltordnung erfasst wird, etwa bei Lehrkräften, richtet sich die Eingruppierung nicht nach § 12 TVöD (Bund), sondern nach Richtlinien und Erlassen[1] bzw. ist bei den unter § 1 Abs. 2 TVöD fallenden Beschäftigten einzelvertraglich zu vereinbaren.

Unter § 1 Abs. 2 TVöD fallen z. B.

  • leitende Angestellte entsprechend § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,
  • Beschäftigte, die ein über die Entgeltgruppe 15 hinausgehendes Entgelt erhalten,
  • bei deutschen Dienststellen im Ausland eingestellte Ortskräfte.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge