- Außertarifliche IT-Fachkräftezulage[1]
Mit dem TV EntgO Bund bleiben die außertariflichen Instrumente der IT-Fachkräftezulage und der Vorweggewährung von Stufen für IT-Fachkräfte grundsätzlich unverändert erhalten. Diese Personalgewinnungsmaßnahmen können bis zum 31.12.2020 (RS dem BMI vom 13.12.2018, AZ: D5-31002/4#21) angewendet werden.
Entgelterhöhungen, die sich aufgrund der Zuordnung zu einer höheren Entgeltgruppe im Rahmen der neuen Entgeltordnung ergeben, werden auf die IT-Fachkräftezulage angerechnet.
Andere Entgelterhöhungen – unabhängig von Höhe und Grund der Erhöhung – werden nicht auf die IT-Fachkräftezulage angerechnet, z. B. bei Höhergruppierungen aufgrund der Übertragung anderer höherwertiger Tätigkeiten.
- Außertarifliche Zulage für Beschäftigte im Vorzimmerdienst
Für Beschäftigte im Vorzimmerdienst wurden in der Entgeltordnung keine besonderen Tätigkeitsmerkmale vereinbart. Die bislang bestehende außertarifliche Eingruppierung sowie die Möglichkeit der Gewährung einer abbaubaren außertariflichen Zulage bleiben unverändert bestehen.[2]
An die Stelle der Entgeltgruppe 9 mit gesonderter Stufenregelung tritt ab dem 1.1.2014 die Entgeltgruppe 9a; soweit keine gesonderte Stufenregelung bei der Entgeltgruppe 9 aufgeführt ist, gilt hier die Entgeltgruppe 9b.
- Außertarifliche Zulagen für Schreibkräfte[3]
Für Beschäftigte im Schreib- und Fernschreibdienst wurden in der Entgeltordnung keine besonderen Tätigkeitsmerkmale mehr vereinbart. Derartige Tätigkeiten sind künftig nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen für den Verwaltungsdienst (Teil I der Entgeltordnung) zu bewerten.
Die bislang bestehenden außertariflichen Besitzstandszulagen anstelle der früheren Funktions- und Leistungszulagen für Angestellte im Schreibdienst (Bestandspersonal) werden durch die neuen Eingruppierungsvorschriften nicht berührt und gelten auch nach dem Inkrafttreten des TV EntgO Bund fort.
Ab dem 1.8.2013 sind alle Entgelterhöhungen in vollem Umfang auf die Besitzstandszulagen anzurechnen. Hierunter fallen auch Zuordnungen zu einer höheren Entgeltgruppe aufgrund des TV EntgO Bund.
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