Der zunehmenden Bedeutung qualifizierter Beschäftigter und ihrer Ausbildung wurde in der Entgeltordnung mehrfach Rechnung getragen.

In Teil I wird in der Entgeltgruppe 5 in der Fallgr. 1 ein zusätzliches Tätigkeitsmerkmal für Beschäftigte mit abgeschlossener mindestens 3-jähriger Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit aufgenommen. Dieser Ausbildungsbezug zieht sich dann weiter durch die Entgeltgruppen 6, 7, 8 und 9a. Damit soll die 3-jährige Berufsausbildung als Voraussetzung in der Person für die Eingruppierung in der Entgeltgruppe 5 als Basiseingruppierung des vergleichbaren mittleren Dienstes gestärkt werden. Begünstigt hiervon sind Beschäftigte mit früheren Angestelltentätigkeiten, die in der Entgeltgruppe 3 eingruppiert sind und deren Tätigkeitsmerkmal den Abschluss einer mindestens 3-jährigen Berufsausbildung erfordert hat (z. B. Tätigkeitsmerkmale von Laboranten in Teil III Abschn. 30, medizinischen Fachangestellten in Teil III und Abschn. 21.8). Es betrifft aber auch die Beschäftigten im allgemeinen Verwaltungsdienst, die eine Tätigkeit ausüben, die eine Berufsausbildung von mindestens 3 Jahren erfordert.

In der Entgeltgruppe 9b ist als zusätzliches Merkmal in der Person der Abschluss eines Bachelor- oder Fachhochschulabschlusses mit entsprechender Tätigkeit aufgenommen worden. Auch dieses ausbildungsbezogene Merkmal zieht sich weiter durch die Entgeltgruppen 9c, 10, 11 und 12 des Teils I.

Zusätzliche Ausbildungserfordernisse wurden auch bei einigen Berufsgruppen in den besonderen Teilen neu vereinbart.

In den Entgeltgruppen 13 bis 15 knüpfen die Tätigkeitsmerkmale (wie bisher auch ab Vergütungsgruppe IIa BAT/BAT-O) nicht nur an die auszuübende Tätigkeit an. Sie erfordern auch eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung. Diese Voraussetzung ist in § 7 TV EntgO Bund näher definiert. Die Definition berücksichtigt bereits den Bologna-Prozess. Sie bestimmt, dass auch akkreditierte Masterabschlüsse an Fachhochschulen den Tatbestand einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung erfüllen, wenn der jeweilige Abschluss den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet. Ein Bachelor-Studiengang erfüllt dieses Erfordernis nicht, auch wenn mehr als 6 Monate für den Abschluss vorgeschrieben sind.

Ein ausländischer Hochschulabschluss muss einem deutschen Hochschulabschluss nach Maßgabe der Empfehlungen der bei der Kultusministerkonferenz eingerichteten Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) gleichgestellt sein (§ 7 Abs. 4, § 8 Satz 5 und § 9 Satz 2 TV EntgO Bund). Die Einstufung eines ausländischen Bildungsabschlusses durch die ZAB ist grundsätzlich durch Konsultation der Datenbank ANABIN (Informationssystem für die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise) festzustellen (http://anabin.kmk.org/).

[1] Siehe hierzu auch die Darlegungen oben unter Punkt 4.3 und 4.4.

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