Abschn. II des TV EntgO Bund enthält Definitionen zu Voraussetzungen in der Person. Nach § 6 TV EntgO Bund handelt es sich bei den in Abschn. II definierten Ausbildungen und Voraussetzungen in der Person i. S. d. § 12 (Bund) Abs. 2 Satz 6 TVöD, die für die Eingruppierung erfüllt sein müssen, wenn ein Tätigkeitsmerkmal eine solche Anforderung enthält. In dem Abschn. sind die in der Entgeltordnung geforderten Voraussetzungen in der Person abschließend aufgeführt und zentral definiert. Diese "vor die Klammer gezogenen" Definitionen dienen dazu, eine einheitliche Auslegung für alle Tätigkeitsmerkmale zu gewährleisten. Zudem erübrigt sich damit, an den betreffenden Stellen der Entgeltordnung die Definitionen in Protokollerklärungen (oder Zusätzen) zu wiederholen. Es handelt sich um folgende Vorbildungen:

  • wissenschaftliche Hochschulbildung (§ 7),
  • Hochschulbildung (§ 8),
  • technische Hochschulbildung (§ 9),
  • geprüfte Meisterinnen und Meister sowie staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker (§ 10),
  • Berufsbildung (§ 11),
  • verwaltungseigene Prüfungen (§ 13),
  • Übergangsregelungen für DDR-Abschlüsse (§ 14).

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