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Eingruppierung – Entgeltordnung TVöD-Bund / 4.2.1 Wissenschaftliche Hochschulbildung (§ 7 TV EntgO Bund)

Stefanie Hock
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Verschiedene Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13–15 besitzen als persönliche Voraussetzung eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung (z. B. in Teil I [Beschäftigte im Verwaltungsdienst] oder in Teil III Abschn. 12 [Beschäftigte in der Forschung]). Fehlt diese persönliche Voraussetzung, können Beschäftigte in den Entgeltgruppen 13–15 nur eingruppiert werden, wenn sie als "sonstige Beschäftigte" aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Es muss sich um eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung handeln. Hierzu ist gemäß § 7 Satz 1 TV EntgO Bund entweder

  • eine nicht an einer Fachhochschule abgelegte erste Staatsprüfung, Magisterprüfung bzw. Diplomprüfung oder
  • eine Masterprüfung, die auch an einer Fachhochschule abgelegt werden kann,

erforderlich.

Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung, einer Masterprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist.

Ein ausländischer Hochschulabschluss gilt nur dann als wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Stelle als dem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar bewertet wurde (§ 7 Satz 6 TV EntgO Bund). Diese Stelle ist die nach Maßgabe der Empfehlungen der bei der Kultusministerkonferenz eingerichtete Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB). Die Einstufung eines ausländischen Bildungsabschlusses durch die ZAB ist grundsätzlich durch Konsultation der Datenbank ANABIN (Informationssystem für die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise) festzustellen. Ergibt sich danach keine eindeutige Zuordnung, kann die...

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