§ 12 TV EntgO Bund regelt die Fälle, in denen in einem Tätigkeitsmerkmal eine Voraussetzung in der Person gefordert wird, der Beschäftigte bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen diese geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzt. Hierbei können verschiedene Konstellationen unterschieden werden.

  • Das Tätigkeitsmerkmal führt die Alternative des "sonstigen Beschäftigten" nicht auf.

In diesem Fall ist der Beschäftigte eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert (§ 12 Abs. 1 TV EntgO Bund).

  • Das Tätigkeitsmerkmal enthält die Alternative des "sonstigen Beschäftigten", ohne dass der Beschäftigte die Anforderungen des "sonstigen Beschäftigten" erfüllt.

Diese Fallkonstellation wird nunmehr zum ersten Mal tariflich geregelt. Auch in diesem Fall ist der Beschäftigte eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert (§ 12 Abs. 2 TV EntgO Bund). Diese Regelung entspricht der bisher hierzu bestehenden übertariflichen Regelung, die im BMI-Rundschreiben v. 28.7.1993 – D III 1 – 220 230/7 – enthalten war.

 
Praxis-Beispiel

EG 6 in Teil III Abschn. 22

Technische Assistentinnen und Assistenten mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Wie ist nun ein Beschäftigter einzugruppieren, der zwar die geforderte Tätigkeit ausübt, jedoch die staatliche Anerkennung noch nicht erlangt hat und auch nicht die weiteren strengen Anforderungen der "sonstigen Beschäftigten" erfüllt?

Er wird gem. § 12 Abs. 2 TV EntgO Bund in der EG 5 eingruppiert.

  • Fehlen der Vorbildungs- oder Ausbildungsvoraussetzung bei Heraushebungsmerkmalen

Bei Heraushebungsmerkmalen, die sich auf Tätigkeitsmerkmale mit einer Vor- oder Ausbildung als Anforderung beziehen, erfolgt gleichfalls die Eingruppierung eine Entgeltgruppe niedriger, wenn der Beschäftigte die Vor- oder Ausbildungsanforderung oder aber auch die Voraussetzungen des im Tätigkeitsmerkmal enthaltenen "sonstigen Beschäftigten" nicht erfüllt, gleichwohl aber alle sonstigen Anforderungen des Heraushebungsmerkmals erfüllt (§ 12 Abs. 3 TV EntgO Bund).

 

Beispiel[1]

Einer Beschäftigten beim Bundesarchiv ohne abgeschlossene Hochschulbildung werden Tätigkeiten im Fachdienst übertragen, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der EG 9b Fallgr. 1 herausheben. Es handelt sich damit um eine Tätigkeit, die in EG 11 des Abschn. 2 in Teil III der Entgeltordnung geregelt ist. Dieses Tätigkeitsmerkmal sieht aber als Anforderungen in der Person vor, dass die Beschäftigte über eine abgeschlossene Hochschulbildung verfügen muss oder als "sonstige Beschäftigte aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübt". Da die Beschäftigte über den geforderten einschlägigen Hochschulabschluss nicht verfügt, wäre zu prüfen, ob sie die Voraussetzung zur Anerkennung als "sonstige Beschäftigte" erfüllt. Falls das nicht möglich ist, z. B. weil die Beschäftigte keine ausreichende Berufserfahrung aufweist, wäre sie entsprechend § 12 Abs. 3 TV EntgO Bund eine Entgeltgruppe tiefer eingruppiert, also in die Entgeltgruppe 10.

In § 12 Abs. 4 TV EntgO Bund wird klargestellt, dass die vorgenannten Regelungen keine Anwendung finden, wenn die Entgeltordnung in dem jeweiligen Abschn. neben einem Tätigkeitsmerkmal mit einer Vorbildungs- oder Ausbildungsvoraussetzung ein besonderes Tätigkeitsmerkmal wie z. B. "Beschäftigte in der Tätigkeit von …" enthält. Beispiele hierfür sind:

  • Beschäftigte in der Tätigkeit von Ergotherapeutinnen und -therapeuten (EG 4 Abschn. 21.4)
  • Beschäftigte in der Tätigkeit von Logopädinnen und Logopäden (EG 4 Abschn. 21.6)
  • Beschäftigte in der Tätigkeit von Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen und Masseuren und medizinischen Bademeistern (EG 3 Abschn. 21.7)
  • Beschäftigte in der Tätigkeit von medizinischen Fachangestellten (EG 3 FAllgr. 1 Abschn. 21.8)
[1] Beispiel entnommen dem Rundschreiben des BMI v. 24.3.2014, B 5 31003/2 #4.

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