Teil I enthält Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst. Die Tätigkeitsmerkmale des Teils I gelten nur, wenn die Tätigkeit eines Beschäftigten keines der Tätigkeitsmerkmale der Teile III, IV, V oder VI erfüllt und es sich auch nicht um eine körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeit handelt (§ 3 Abs. 4 Satz 1 TV EntgO Bund). Teil I besitzt damit eine beschränkte Auffangfunktion. In den Entgeltgruppen 2 bis 12 kann nämlich nur in den Fällen auf Teil I zurückgegriffen werden, bei denen die Tätigkeit einen unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Verwaltungsdienststellen, -behörden oder -institutionen hat (§ 3 Abs. 4 Satz 2 TV EntgO Bund). Fehlt ein derartiger Bezug, ist die bestehende Lücke individualvertraglich zu schließen.

Diese Einschränkung auf Tätigkeiten mit Verwaltungsbezug gilt nicht für Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15 (§ 3 Abs. 4 Satz 3 TV EntgO).

Die Tarifvertragsparteien haben in der Niederschriftserklärung Nr. 2 zu § 3 Abs. 4 TV EntgO Bund ausdrücklich festgehalten, dass die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst in Teil I die gleiche (beschränkte) Auffangfunktion besitzen wie die bisherigen ersten Fallgruppen des allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT.[1]

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