In der neuen Nr. 10 der Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund sind die Regelungen für die Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst vereinbart worden. Die Regelung gilt bis zu einer Aufnahme der Tätigkeitsmerkmale in die Entgeltordnung. Sie gilt für alle Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst ab dem 1.1.2014.

Die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst erhalten für die Dauer der Ausübung ihrer Tätigkeit eine pauschale Zulage i. H. v. 130 EUR monatlich (Nr. 10 Buchst. c Satz 1 der Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund). Erhalten Beschäftigte eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Vergütungsgruppenzulage nach § 9 TVÜ-Bund, steht das dem Anspruch auf die Zulage nach Nr. 10 Buchst. c Satz1 der Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund nicht entgegen.

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