• Erschwerniszuschläge

§ 19 TVöD enthält in den Abs. 1–5 lediglich eine Rahmenvorschrift für die Zahlung von Erschwerniszuschlägen. In Abs. 2 wird festgelegt, für welche Erschwernisse Zuschläge gewährt werden können und hält in Abs. 4 fest, dass die Zuschläge i. d. R. 5 bis 15 % des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Tabellenentgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2 betragen sollen. Für welche konkreten Arbeiten und in welcher Höhe jeweils ein Zuschlag gewährt wird, ist in besonderen Tarifverträgen festzulegen (§ 19 Abs. 5 TVöD). Bis zum Inkrafttreten dieses besonderen Tarifvertrages durch einen Tarifvertrag auf Bundesebene gelten die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen über Erschwerniszuschläge des Bundes fort (§ 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD). Durch den TV EntgO Bund haben sich keine inhaltlichen Veränderungen ergeben. Zu den fortgeltenden Regelungen gehören vor allem folgende Tarifverträge, die in der Anlage 1 Teil B zum TVÜ-Bund als Nr. 19 bis 23 ausdrücklich mit dem Zusatz "Fortgeltung bis zum Inkrafttreten einer tariflichen Neuregelung der Erschwerniszuschläge gem. § 19 TVöD" angeführt sind. Es sind dies:

  • Nr. 19 Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT v. 11.1.1962,
  • Nr. 20 Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT-O (TV Zulagen zu § 33 BAT-O) v. 8.5.1991,
  • Nr. 21 Tarifvertrag über Lohnzuschläge gem. § 29 MTArb für Arbeiter des Bundes (Lohnzuschlags TV) v. 9.5.1969,
  • Nr. 22 Tarifvertrag über Taucherzuschläge für Arbeiter des Bundes v. 13.9.1973,
  • Nr. 23 Tarifvertrag über Lohnzuschläge gem. § 29 MTArb-O und über Taucherzuschläge für Arbeiter des Bundes im Geltungsbereich des MTArb-O (TV Lohnzuschläge-O-Bund) v. 8.5.1991.

Inhaltlich werden diese Regelungen unverändert fortgeführt. Da aber im neuen Eingruppierungsrecht des Bundes die frühere Unterscheidung in Arbeiter und Angestellte aufgehoben ist, die fortgeltenden früheren Tarifverträge über Erschwerniszuschläge in ihren jeweiligen Geltungsbereichen aber grundsätzlich auf die beiden früheren Statusgruppen ausgerichtet sind, wurden die jeweiligen persönlichen Geltungsbereiche der fortgeltenden früheren Tarifverträge neu definiert. Die Neudefinition der jeweiligen persönlichen Geltungsbereiche der übergansweise fortgeltenden früheren Tarifverträge über Erschwerniszuschläge erfolgt durch den der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B neu hinzugefügten Anhang zu Nr. 21, 22, 23 und durch Sätze 1 und 2 der neuen Vorbemerkung Nr. 2 zur Anlage 1 TVÜ Bund Teil B.

In dem neuen Anhang sind die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung abschließend aufgelistet, die körperlich/handwerklich geprägt sind. Dies betrifft vollständig die Teile II und VI der Entgeltordnung, in den Teilen III, IV und V wird nach Abschnitten und z. T. auch bis auf die Ebene von einzelnen Entgelt- und Fallgruppen differenziert. Hierdurch wird ein Status quo in den jeweiligen Geltungsbereichen hergestellt. Erschwerniszuschläge nach den fortgeltenden Arbeitertarifverträgen erhalten danach nur Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten. Erschwerniszuschläge nach den fortgeltenden Angestelltentarifverträgen erhalten nur Beschäftigte mit nicht körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten.

  • Meister-, Techniker- und Programmierzulagen

Die früheren Techniker,- Meister- und Programmiererzulagen sind bereits mit Einführung des TVöD grundsätzlich entfallen und standen nur übergangsweise bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung als Besitzstandszulage zu wie folgt:

Die zum Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD am 1.10.2005 vorhandenen Beschäftigten erhielten bis zu einer Überarbeitung oder Neuregelung der entsprechenden Abschnitte der Entgeltordnung zum TVöD ihre Techniker-, Meister- und Programmierzulage unter den bisherigen Voraussetzungen als persönliche Besitzstandszulage weiter (Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund).

Beschäftigte, denen ab dem 1.10.2005 eine anspruchsbegründende Tätigkeit übertragen wurde, erhielten gleichfalls die Techniker-, Meister- und Programmierzulage, soweit die Anspruchsvoraussetzungen nach bisherigem Tarifrecht erfüllt waren. Dies galt gem. § 17 Abs. 6 TVÜ-Bund gleichermaßen für übergeleitete wie auch für neu eingestellte Beschäftigte.

Die Anspruchsvoraussetzungen sind in den §§ 3, 4 und 6b des Zulagen-TV vom 17.5.1982 geregelt. Die Zulagenhöhe beträgt monatlich (in EUR):

 
Für  
Techniker 23,01
Programmierer 23,01
Meister 38,25

Im TV EntgO Bund sind diese Zulagen nicht mehr geregelt. Beschäftigte, denen am 31.12.2013 eine Techniker-, Meister- oder Programmiererzulage zugestanden hat, erhalten eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert auszuüben ist (§ 25 Abs. 3 TVÜ-Bund). Die Zulage ist wie auch schon nach früherem Recht statisch. Die neue Besitzstandszulage löst die beiden bisherigen Besitzstandszulagen nach dem Übergangsrecht des TVÜ-Bund ab; die entsprechenden Regelungen in § 17 Abs. 6 TVÜ-Bund sowie in der Protokollerk...

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