Beschäftigte der Entgeltgruppe 9, für die nach dem Anhang zu § 16 TVöD (Bund) besondere Stufenregelungen gegolten haben – sog. "kleine Entgeltgruppe 9" –, werden von Amts wegen, also ohne Antrag, mit Inkrafttreten der Entgeltordnung unter Beibehaltung der in der bisherigen Stufe bereits zurückgelegten Stufenlaufzeit der Entgeltgruppe 9a zugeordnet.

 
Praxis-Tipp

Es empfiehlt sich aus Gründen der Transparenz, den Arbeitsvertrag entsprechend anzupassen.

Der neuen Entgeltgruppe 9a sind neue Tabellenbeträge zugeordnet.

Die Stufenzuordnung erfolgt nach § 27 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Bund in die Stufe der Entgeltgruppe 9a, deren Betrag dem Betrag der bisherigen Stufe entspricht.

Ergibt sich bei der Stufenzuordnung, dass die Stufenlaufzeit zum Erreichen der nächsthöheren Stufe bereits erfüllt ist oder sogar überschießende Stufenlaufzeiten vorliegen, sind die Beschäftigten der nächsthöheren Stufe zugeordnet. Darüber hinausgehende Stufenlaufzeiten werden nicht mehr angerechnet (§ 27 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Bund). Vielmehr beginnt dann die Stufenlaufzeit von Neuem.

Etwas anderes ergibt sich jedoch, wenn die Zuordnung nach Satz 2 zur Stufe 3 führt. In diesem Fall wird die 2 Jahre übersteigende Stufenlaufzeit gleichwohl auf die Stufenlaufzeit in der Stufe 3 angerechnet (§ 27 Abs. 3 Satz 3 TVÜ-Bund).

 
Praxis-Beispiel

Ein Beschäftigter der Entgeltgruppe 9 (klein) Stufe 2 (2.700,39 EUR) (Stufenlaufzeit 5 Jahre), wird gem. § 27 Abs. 3 TVÜ-Bund ohne Antrag in die neue Entgeltgruppe 9a übergeleitet. Zum Zeitpunkt der Überleitung hat er bereits eine Stufenlaufzeit von 4 Jahren und 6 Monaten in der Stufe 2 absolviert.

Die Stufenzuordnung in der Entgeltgruppe 9a erfolgt in die Stufe, deren Betrag dem Betrag der bisherigen Stufe entspricht. Der derzeitige Betrag in der Entgeltgruppe 9 Stufe 2 (2.700,39 EUR) entspricht dem Betrag in der Entgeltgruppe 9a Stufe 2 (2.700,39 EUR). Er ist dadurch am 1.1.2014 grundsätzlich in die Stufe 2 übergeleitet. Weil jedoch seine bisher absolvierte 4 1/2-jährige Stufenlaufzeit angerechnet wird, hat er nach der Überleitung bereits die erforderliche 2-jährige Stufenlaufzeit zum Erreichen der Stufe 3 zurückgelegt. Nach § 27 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Bund ist er deswegen mit der Überleitung bereits der höheren Stufe 3 (2.746,57 EUR) zugeordnet. Grundsätzlich werden nach Satz 2 weitere darüber hinausgehende Stufenlaufzeiten nicht mehr angerechnet. Etwas anderes gilt jedoch bei einer nach Satz 2 erfolgten Zuordnung zur Stufe 3. Hier wird die darüber hinausgehende Stufenlaufzeit im Umfang von 2 Jahren und 6 Monaten voll auf die 3-jährige Stufenlaufzeit in der Stufe 3 angerechnet (Satz 3). Das bedeutet, dass der Beschäftigte am 1.1.2014 in der sodann erreichten Stufe 3 bereits über eine Stufenlaufzeit von 2 Jahren und 6 Monaten verfügt.

Nach der Protokollerklärung zu § 27 Abs. 2 und 3 TVÜ-Bund bleibt im Übrigen die Zuordnung zu einer individuellen Zwischen- oder Endstufe durch die Überleitung in die neue Entgeltgruppe 9a unberührt.

Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 9 sind in § 27 Abs. 3 TVÜ-Bund noch 2 spezifische Regelungen für die Beschäftigten hinzugekommen, die in die EG 9a übergeleitet wurden. Die in EG 9a Stufe 1 oder 2 übergeleiteten Beschäftigten mit Tätigkeiten der Lohngruppe 9 erreichen nach Ablauf der Stufenlaufzeit in Stufe 2 nicht die nächsthöhere Stufe 3, sondern bereits die Stufe 4. Die Stufenlaufzeit in der Stufe 4 zum Erreichen der Stufe 5 beträgt sodann 7 Jahre. Hintergrund ist, dass der Betrag in Stufe 4 dem Betrag der früheren Stufe 3 entspricht. Damit werden vor der Überleitung erworbene Entgeltexpektanzen gewahrt. Hintergrund der zweiten Neuregelung ist, dass die neue Stufe 3 in EG 9a niedriger ist als der frühere Betrag der Stufe 3 in EG 9. Damit haben sich für die in EG 9a übergeleiteten Beschäftigten (ungewollt) niedrigere Zeitzuschläge ergeben. Nach der Neuregelung stehen für die Dauer der Eingruppierung in EG 9a dem Beschäftigten Zeitzuschläge nunmehr abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD nach dem auf eine Stunde entfallenen Anteil des Tabellenentgelts der Stufe 4 (und nicht der Stufe 3) zu, und zwar rückwirkend ab dem 1.1.2014. Dies gilt auch für den Zuschlag bei Überstunden. Das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung bei Überstunden richtet sich nach der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 5 (und nicht höchstens nach der Stufe 4).

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