Wird der Beschäftigte einer niedrigeren Entgeltgruppe zugeordnet (Herabgruppierung), erfolgt die Stufenzuordnung gem. § 17 Abs. 5 Satz 4 TVöD unter Beibehaltung der bisherigen Stufenlaufzeit stufengleich, d. h. er wird derselben Stufe zugeordnet, wie in der höheren Entgeltgruppe.

Das Entgelt der niedrigeren Entgeltgruppe wird auch bei der Herabgruppierung ab Beginn des Monats, in dem die Herabgruppierung erfolgt, gezahlt (§ 17 Abs. 5 Satz 5 TVöD).

Sofern der Beschäftigte bisher einen Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Bund i. V. m. Anlage 3 erhalten hat, wird dieser auch nach der Herabgruppierung weitergezahlt.[1]

Nicht ausdrücklich geregelt ist der Fall einer Herabgruppierung eines in einer individuellen Endstufe Beschäftigten nach dem 1.10.2007. Denn in der niedrigeren Entgeltgruppe gibt es keine stufengleiche individuelle Endstufe und § 6 Abs. 2 TVÜ-Bund ist nach seinem Wortlaut nur bis zum 30.9.2007 anwendbar. Denkbar wäre insoweit eine analoge Anwendung dieser Regelung. Dies wurde jedoch vom BAG zum insoweit regelungsgleichen TV-L abgelehnt.[2] Nach Auffassung des BAG erfolgt die Herabgruppierung ab dem 1.10.2007 nach der allgemeinen Regelung des TVöD in § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD (ab 1.3.2014: § 17 Abs. 5 Satz 4 TVöD). Danach erfolgt eine stufengleiche Herabgruppierung unter Mitnahme der Stufenlaufzeit. Das gilt nach Auffassung des BAG auch im Falle wie dem vorliegenden, wenn der Beschäftigte aus einer individuellen Endstufe herabgruppiert wird, sodass er dann höchstens der Endstufe der niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen ist.

Der Bund gewährt jedoch übertariflich einen Besitzstand.[3] Der Beschäftigte erhält eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt der individuellen Endstufe der bisherigen Entgeltgruppe und der regulären Endstufe der neuen niedrigeren Entgeltgruppe. Auf diese persönliche Zulage werden Entgelterhöhungen aufgrund von Höhergruppierungen, Zahlung von Entgeltgruppenzulagen oder allgemeinen Entgelterhöhungen im vollen Umfang angerechnet. Die Besitzstandszulage entfällt, wenn der Beschäftigte die Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit ohne triftige Gründe ablehnt. Diese übertarifliche Maßnahme gilt ab 1.1.2014 und ersetzt die frühere übertarifliche Besitzstandsregelung, die bei jeder allgemeinen Erhöhung des Tabellenentgelts lediglich eine Verringerung der Zulage um ein Drittel der Erhöhung vorsah. Diese neue ab dem 1.1.2014 geltende Abbauregelung für die persönliche Zulage gilt auch für Altfälle, die bereits vor dem 1.1.2014 entstanden sind.

[2] BAG, Urteil v. 3.7.2014, 6 AZR 7753/12.
[3] Rundschreiben des BMI v. 24.3.2014 i. d. F. der 3. Akt. v. 21.11.2014, 31003/2#4 – Teil B Tz 3.1.3

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