Für die Frage einer zutreffenden Eingruppierung kommt es auch nicht auf die Durchführung und das Ergebnis einer sog. analytischen Stellenbewertung an. In dieser werden die Tätigkeiten nach einzelnen Anforderungsarten wie z. B. Können, Erfahrung, geistige und körperliche Belastbarkeit, Grad der Selbstständigkeit, Grad der Verantwortung etc. gegliedert. So hat das BAG klargestellt, dass weder § 22 BAT/BAT-O noch die Vergütungsordnung oder die ergänzenden Tarifverträge eine analytische Stellenbewertung als Voraussetzung für eine tarifgerechte Eingruppierung vorsehen.[1] Diese Feststellung gilt uneingeschränkt auch für den TV EntgO Bund und die neue Entgeltordnung. Die analytische Stellenbewertung spielt somit lediglich im Bereich der Bewertung von Beamtenstellen eine Rolle.

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