Anträge auf Höhergruppierung werden häufig mit dem Hinweis begründet, dass "ein Angestellter bei der Stadt Y mit dem gleichen Aufgabenbereich Vergütung z.B. nach der Vergütungsgruppe Vb" erhalte. In einem Eingruppierungsrechtsstreit obliegt dem Angestellten die Darlegungs- und Beweislast. So hat das Bundesarbeitsgericht[1] darauf hingewiesen, dass der Mitarbeiter sein Eingruppierungsbegehren nicht auf eine vergleichsweise höhere Vergütung anderer Angestellter mit vergleichbaren Aufgaben stützen kann, sondern den Nachweis einer höherwertigen Tätigkeit im konkreten Einzelfall zu führen hat. Der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung gilt nicht im Privatrecht, sondern nur bei der Ausübung von Ermessen bei öffentlich-rechtlichen Verhältnissen.[2] Auch kann eine Höhergruppierung im tariflichen Bereich nicht durch Hinweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt werden.

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