Anträge auf Höhergruppierung werden häufig mit dem Hinweis begründet, dass ein Beschäftigter bei einer vergleichbaren Behörde mit dem gleichen Aufgabenbereich Entgelt z. B. nach der Entgeltgruppe 9b erhalte. In einem Eingruppierungsrechtsstreit obliegt dem Beschäftigten die Darlegungs- und Beweislast. So hat das Bundesarbeitsgericht[1] darauf hingewiesen, dass der Mitarbeiter sein Eingruppierungsbegehren nicht auf eine vergleichsweise höhere Vergütung anderer Beschäftigter mit vergleichbaren Aufgaben stützen kann, sondern den Nachweis einer höherwertigen Tätigkeit im konkreten Einzelfall zu führen hat. Der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung gilt nicht im Privatrecht, sondern nur bei der Ausübung von Ermessen bei öffentlich-rechtlichen Verhältnissen.[2] Auch kann eine Höhergruppierung im tariflichen Bereich nicht durch Hinweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt werden.

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